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Die Firmenwebsite als Motor der Lead-GenerierungAbkürzungen können bei der Registrierung als Domain eine Namensrechtsverletzung im Sinne des Paragraphen 12 BGB darstellen. Dies entschied das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 (Aktenzeichen: 2-03 O 291/08).

Der klagende Verein trat bereits seit Jahren nicht nur unter seinem vollständigen Namen, sondern vor allem mit seinem abgekürzten Namen öffentlich in Erscheinung.

Die Öffentlichkeit war es daher gewohnt, unter der Abkürzung auch im Internet alle wichtigen Informationen über den Verein zu erhalten.

Doch dann ließ ein Dritter sich ebenfalls eine Domain mit dieser Abkürzung registrieren. Er war der Meinung, dass der Vereinsname ja die Langversion sei und daher kein Recht an der Abkürzung bestehe.

Der Verein dagegen verlangte Unterlassung der Rechtsverletzung und Herausgabe der Domain. Zu Recht, wie das LG Frankfurt am Main entschied.

Die Entscheidung

Auch Abkürzungen, Schlagworte oder Firmenbestandteile werden vom Namensschutz des § 12 BGB erfasst. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Abkürzung Unterscheidungskraft besitzt und als Hinweis auf den Namensträger Verkehrsgeltung erlangt hat (beteiligte Kreise bringen die Abkürzung mit dem Namensträger in Verbindung).

Der Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB gilt auch für juristische Personen, und damit auch für Vereine. Der Schutz umfasst auch Schlagworte, Abkürzungen und Firmenbestandteile, sofern diese Verkehrsgeltung erlangt haben. Dieser Namensschutz wird nicht durch Ansprüche aus dem Markengesetz verdrängt, da der Verein nicht gewerblich tätig ist und nicht am geschäftlichen Verkehr teilnimmt.

Da es sich bei der betreffenden Abkürzung um eine Kurzform des im Vereinsregister eingetragenen Namens handelt und in Deutschland kein gleichnamiger Verein bekannt ist, weist die Abkürzung nach den Ausführungen des Gerichts auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf. Da in den Medien und einschlägigen Internetseiten unter der Abkürzung immer wieder auf den Verein Bezug genommen wird, besteht auch Verkehrsgeltung und die Abkürzung ist vom Schutz des Namensrechts nach § 12 BGB voll umfasst.

Sollte also für eine beabsichtigte Registrierung einer Abkürzung bereits ein Namensrecht bestehen, bedarf es der Gestattung des Rechtsinhabers. Ansonsten liegt ein unbefugter Namensgebrauch vor.

Generell liegt ein unbefugter Namensgebrauch vor, wenn der Name weder originär, noch seine Nutzung gestattet worden ist. Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt, wie in diesem Fall, bereits eine Namensanmaßung dar (BGH GRUR 2003, 897). Soll eine Domain unter einem fremden Namen registriert werden, kann dies zu einer Zuordnungsverwirrung führen. Hier war die Öffentlichkeit gewohnt, unter der Abkürzung Informationen über den Verein zu erhalten. Daher wurde das Interesse des Vereins an seinem Namensrecht als besonders schutzwürdig angesehen.

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Existieren mehrere gleichberechtigte Namensträger, so gilt ein Prioritätsrecht für denjenigen, der sich als erstes registrieren lässt. Die anderen sind damit ausgeschlossen.

Wichtig ist auch, dass nach Ansicht der Frankfurter Richter es nicht ausreicht, die Freigabe der Domain gegenüber der Vergabestelle zu erklären. Denn die stattgefundene Rechtsverletzung indiziert eine Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungshandlungen, z. B. die Registrierung der Abkürzung unter weiteren Top-Level-Domains (.com, .info etc.).

Fazit

Soll ein Domainname aus einer Abkürzung bestehen, sollte sich der Anmelder vor einer Registrierung gründlich informieren, wer sonst noch unter dieser Abkürzung auftritt. Auch wenn bei der DENIC noch keine gleichartige Bezeichnung registriert ist, könnte für die Abkürzung ein Prioritätsrecht kraft Verkehrsgeltung bestehen. Dann ist das Risiko einer Abmahnung groß.

Anmerkung: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unserer juristischen Mitarbeiterin, Frau Michaela Koob, erstellt.

(Bild: © amandare – Fotolia.de)

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