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Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis möglich, sofern Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit gegeben sind. §26 Abs. 1 Satz 1 des BDSG in Verbindung mit Art. 88 der DSGVO befassen sich mit der Erhebung von personenbezogenen Daten im Beschäftigungsverhältnis.

Mehr zum Thema Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis erfährst du in diesem Artikel:

Videoüberwachung auf dem Betriebsgelände, Büro oder in der Produktionsstätte

Videoüberwachungslösungen dienen in erster Linie dem Schutz der Betriebsstätte vor Vandalismus, Diebstahl oder Sachschäden. Es geht in den meisten Fällen nicht um die Bespitzelung der MitarbeiterInnen, sondern vielmehr, um die Sicherheit auf dem Betriebsgelände gewährleisten zu können. Die Überwachungskameras sollen das Gelände schützen und nicht die Arbeit der MitarbeiterInnen dokumentieren. Dennoch ist es ratsam die MitarbeiterInnen über eine geplante Maßnahme frühzeitig zu informieren und den Zweck der Videoanlage klar zu kommunizieren. Zusätzlich sollte man die Überwachungsmaßnahme im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder durch Einverständniserklärung der MitarbeiterInnen manifestieren.

Welche Bereiche dürfen überwacht werden?

Bei der Überwachung im Beschäftigungsumfeld muss unterschieden werden zwischen:

  1. Geschäfts- oder Sozialsphäre
  2. Privatsphäre
  3. Intimsphäre

Daraus ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit für eine Videoüberwachungsanlage.

1. Videoüberwachung in der Geschäfts- oder Sozialsphäre

In der Geschäfts- oder Sozialsphäre kommt es unweigerlich zur Konfrontation zwischen den Interessen der betroffenen Personen. Gemeint sind hierbei Räume, welche von Personen zeitlich begrenzt besucht werden. Konkret als Beispiel können in diesem dienen:

  • Betriebshöfe
  • Eingangsbereiche
  • Laderampen
  • Parkplätze

Da das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in dieser Situation im Allgemeinen nur zeitlich begrenzt eingeschränkt wird, kann diese Grundrechtskollision vor dem Gesetz argumentiert und geduldet werden. Aufgrund der Gegebenheit in dieser Sphäre ist eine kurzzeitige Verletzung des Persönlichkeitsrechts kaum vermeidbar. In diesen Bereichen ist demnach eine Videoüberwachung im Beschäftigungsfeld zulässig.

2. Videoüberwachung in der Privatsphäre

Die Privatsphäre stärkt die Position der betroffenen Personen, da sie den schutzwürdigen Interessen ein höheres Gewicht zumisst. Soziale Interaktion oder private Kommunikation genießt in dieser Sphäre einen besonderen Schutz und hat in Abwägung der Verhältnismäßigkeit Vorrang gegenüber dem Zweck des Betreibers einer Videoanlage. Damit können zum Beispiel Arbeitsplätze von MitarbeiterInnen gemeint sein, welche man durch eine Videoüberwachungsanlage dauerhaft überwachen würde. Ohne besonderen Grund ist in diesem Bereich eine Videoüberwachung unzulässig.

3. Videoüberwachung in der Intimsphäre

Die Intimsphäre wird unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich immer vor den Zweck des Betreibers einer Videoanlage gestellt, da die Datenerhebung in diesem Bereich, vor allem Bildmaterial, in jedem Fall unzumutbar wäre. Als Beispiel:

  • Umkleidekabinen
  • Sanitäre Einrichtungen
  • Personalräume

Einschränkungen in der Intimsphäre sind hingegen im Strafvollzug oder bei der Kontrolle von psychiatrischen Einrichtungen möglich. Diese Einschränkungen unterliegen jedoch dem jeweiligen Landesgesetz und unterscheiden sind deutschlandweit in ihrer Ausprägung.

Sind versteckte Überwachungskameras im Beschäftigungsverhältnis verboten?

Eine heimliche Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis ist nicht ohne Weiteres gestattet, da die Überwachungskameras für die MitarbeiterInnen sichtbar sein müssen. Dennoch können die Gründe für die Erhebung von personenbezogenen Daten mithilfe einer Videoanlage bekräftigt werden, da der Zweck in der Aufdeckung von Straftaten liegen kann. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtshof im Jahr 2016 reicht bereits ein einfacher Verdacht in Bezug auf Straftaten, um personenbezogene Daten erheben zu dürfen. Der einfache Verdacht meint in diesem Fall einen klaren Hinweis auf eine Straftat, welcher über eine vage Vermutung hinausgeht. In diesem Fall wäre eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz möglich. Entscheidend ist hierbei, dass die Gründe für diese Überwachung anlassbezogen und nachvollziehbar argumentiert sind.

Ist  eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter notwendig?

Besonders im Bereich der Privatsphäre ist es unerlässlich eine Einverständniserklärung der MitarbeiterInnen einzuholen, da in diesem Bereich die MitarbeiterInnen am Arbeitsplatz dauerhaft durch die Videoanlage überwacht werden. Für die Überwachung der äußeren Umschließung des Betriebsgeländes oder bestimmter Außenbereiche eignet sich die Implementierung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat.

Sind Kamera-Attrappen zulässig und sinnvoll?

Unbeteiligte Personen können nicht erkennen ob es sich um eine Attrappe oder eine funktionsfähige Überwachungskamera handelt. Folglich gelten für Kamera-Attrappen die gleichen Regeln wie für funktionstüchtige Geräte. Das Kernargument für die Installation einer Kamera-Attrappe besteht in der abschreckenden Wirkung, jedoch besteht die Gefahr, dass potenzielle TäterInnen die Attrappe entlarven und die Attrappe ihren Nutzen verliert. Aus diesem Grund ist der Einsatz von Kamera-Attrappen im Beschäftigungsumfeld nicht besonders zielführend.

Wie lange darf im Beschäftigungsumfeld aufgezeichnet werden?

Grundsätzlich findet sich im Gesetz hinsichtlich der Speicherdauer für Videoüberwachungssysteme keine konkrete Nennung. Deshalb greifen allgemeine datenschutzrechtliche Vorgaben. Die Aufzeichnungsdauer sollte demnach nur solange erfolgen, dass ausreichend Zeit verbleibt das Beweismaterial zu sichern und die Rechte oder Interessen der Betroffenen nicht einzuschränken.

Berücksichtigung des Betriebsrates

Sofern im Unternehmen ein Betriebsrat besteht, ist es ratsam diesen im Vorwege über die Installation der Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dann kann der Betriebsrat bei der Erstellung der Betriebsvereinbarung unterstützen und den Zweck der jeweiligen Überwachungsmaßnahme mitbestimmen. Dies sorgt für Transparenz zum Thema Videoüberwachung im Beschäftigungsverhältnis und beugt Missverständnisse innerhalb der Belegschaft vor.

Checkliste für Unternehmer

  • Welchen Zweck hat die Installation der Videoüberwachung? Zulässiger Zweck: Schutz vor Einbruch, Vandalismus oder Diebstahl
  • Welchen Bereich möchte ich überwachen? Zulässige Bereiche: Betriebsgelände, Laderampen oder Parkplätze (Überwachung Personalräume etc. oder heimliche Überwachung nicht gestattet)
  • Habe ich den Betriebsrat informiert bzw. habe ich meine MitarbeiterInnen über den Zweck der Videoanlage unterrichtet? Ggf. Einverständniserklärung der MitarbeiterInnen notwendig oder allgemeine Betriebsvereinbarung

Frederik Fieger

Frederik Fieger ist IT-Administrator im Unternehmen VideoProjects GmbH und verantwortlich für die Projektierung von professionellen Videoüberwachungsprojekten. Die tägliche Arbeit wird durch den praktischen Umgang mit den Themen Datenschutz für Videoüberwachung und technische Lösungen für professionelle Videoüberwachung dominiert. Die kompetente Beratung der Kunden aus verschiedenen Branchen in Bezug auf das Thema Videoüberwachung steht dabei im Vordergrund

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