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Gerichte gehen zusehends härter gegen Wirtschaftskriminalität vor. Aber auch die Öffentlichkeit nimmt stärker Notiz von Korruption und Vorteilsnahme. Bereits am 08. Juni 2016 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die „Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung“.

Im Gegensatz zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche unmittelbar und direkt gilt, waren die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Regelungen der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Was auch geschah. Am 26. April 2019 ist das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) in Kraft getreten. Seitdem hat sich für Unternehmen vieles verändert.

Das Geschäftsgeheimnis in der Praxis

In § 1 Abs. 1 GeschGehG heißt es:

„Dieses Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung.“

Um die Definition des Geschäftsgeheimnisses zu erfüllen, müssen (alle) vier Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis

  1. eine Information, die weder insgesamt noch in genauer Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher
  2. von wirtschaftlichem Wert ist und
  3. Gegenstand von – den Umständen nach angemessenen – Geheimhaltungsmaßnahmen durch den rechtmäßigen Inhaber ist und
  4. bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So musst du als Inhaber unter anderem angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um deine zivilrechtlichen Ansprüche im Fall einer Geschäftsgeheimnisverletzung durchsetzen zu können.

Strukturierter Rechtsschutz durch angemessene Maßnahmen

Welche Maßnahmen genau zu treffen sind, um nachweisen zu können, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, sagt das Gesetz leider nicht. Allgemein gilt aber:

  • Du solltest idealerweise immer und überall Geheimhaltung vereinbaren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Geschäftsanbahnung, eine Kooperation, Arbeitsverträge oder um Dienstleistungsverträge handelt.
  • Technische Maßnahmen: Hier kannst du dich unter anderem am Datenschutz-Managementsystem orientieren, wie etwa Maßnahmen zur Zutritts-, Zugriffs- und Zugangskontrolle.
  • Organisatorische Maßnahmen: Du solltest sicherstellen, dass nur Beschäftigte vertrauliche Informationen kennen und Zugang zu diesen haben, die für ihre Tätigkeit benötigt werden (Zugriffsmatrix, Berechtigungskonzept, etc.).

War es bislang ausreichend, dass Geschäftsinformationen geheim bleiben sollten, musst du nun angemessene Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung nachweisen können. Es sind also auch, aber nicht nur, interne Anweisungen und Richtlinien für Mitarbeiter/innen erforderlich; vergleichbar mit der Nachweis- und Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

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Wie setze ich Ansprüche durch?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz enthält spezielle zivilrechtliche Ansprüche für den Fall einer Verletzung. Anspruchsnehmer bist du als Inhaber des Geschäftsgeheimnisses. Anspruchsgegner ist der Rechtsverletzer. Hat dieser aus grober Fahrlässigkeit oder mit Vorsatz gehandelt hat, steht dir ein Anspruch auf Schadensersatz des aus der Rechtsverletzung (konkret) entstandenen Schadens zu. Bei der Bemessung kann zum Beispiel der Gewinn berücksichtigt werden, den der Rechtsverletzer erzielt hat. Es kann auch Schadensersatz für immateriellen Schaden verlangt werden. Verjährungsansprüche ergeben sich u. a. nach § 61 Abs. 2 HGB.

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Regina Mühlich

Regina Mühlich ist Geschäftsführerin der Managementberatung AdOrga Solutions GmbH. Sie ist Expertin für Datenschutz, Sachverständige für EDV und Datenschutz sowie Datenschutz-Auditorin und Compliance Officer. Als Datenschutzbeauftragte und Compliance Officer berät und unterstützt sie nationale und internationale Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen. Im Datenschutz ist sie seit über 20 Jahren tätig. Sie ist gefragte Referentin für Seminare und Vorträge sowie Mitglied des Vorstandes des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V.

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