Skip to main content

Das Unternehmertestament: Überblick & FallstrickeUnternehmer tragen nicht nur Verantwortung für ihr Privatvermögen und das ihrer Angehörigen, sondern auch für das Unternehmen und seine Mitarbeiter. Umso wichtiger ist es, die Unternehmensnachfolge zu regeln.

Eine gut geregelte Unternehmensnachfolge ist nicht nur ein Kriterium bei der Kreditvergabe durch Banken. Viele Unternehmen, gerade im mittelständischen und handwerklichen Bereich müssen stillgelegt werden, weil der Unternehmer keinen Nachfolger findet.

Sinnvolle Vorsorge: Das Unternehmertestament

Ist der Unternehmer noch relativ jung und seine Kinder noch in der Ausbildungsphase, kann die Nachfolge meist noch nicht verbindlich geregelt werden. Auf jeden Fall muss aber ein „Notfalltestament“ für den Fall des vorzeitigen Versterbens errichtet werden.

Steht dagegen die Unternehmensnachfolge unter den Kindern des Unternehmers schon fest, so ist an eine schrittweise Beteiligung der Kinder am Unternehmensvermögen zu denken. Im Rahmen dieser „vorweggenommenen Erbfolge“ können alle 10 Jahre die erbschaftsteuerlichen Kinderfreibeträge neu ausgenutzt werden. Am Ende steht dann das endgültige Unternehmertestament.

Die entscheidende Frage lautet immer: Wer bekommt den Betrieb?

Keine Übertragung der Nachfolgerbestimmung

Da das Testament des Erblassers eine höchstpersönliche Verfügung ist, kann nach dem BGB die Entscheidung über die Person des Erben und den Gegenstand der Zuwendung grundsätzlich nicht Dritten übertragen werden.

In der Rechtsprechung wurde aber zugelassen, dass der Unternehmer seine Ehefrau als Vorerbin einsetzt, die dann die Befugnis erhalten sollte, unter den Kindern den geeigneten Nacherben/Betriebsnachfolger auszusuchen.

Möglich ist auch die Zuwendung des Unternehmens im Wege eines Vermächtnisses, wobei der durch das Vermächtnis belastete Erbe oder ein Dritter die Person des Unternehmensnachfolgers bestimmen kann.

Welche Rolle spielt die Gesellschaftsform?

Wird das Unternehmen in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt, werden die Gesellschaftsanteile vererbt, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung dieses zulassen. Dann muss über den Gesellschaftsanteil, den die minderjährigen Kinder des Unternehmers erben, eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Bei Personengesellschaften wie der GbR oder der OHG bzw. KG ist die Testamentsvollstreckung über die Gesellschaftsanteile juristisch komplizierter, als bei Kapitalgesellschaften.

EXTRA: Die Notfallakte: Ein Must-have für Unternehmer

Das sollte für ein Unternehmertestament vermieden werden:

Bei dem Unternehmertestament sollte unbedingt vermieden werden, dass das Unternehmen in die Hand einer Erbengemeinschaft fällt. Die Verwaltungsregeln bei der Erbengemeinschaft sind außerordentlich kompliziert und schwerfällig. Daher muss darauf geachtet werden, dass das Unternehmen im Wege der Alleinerbeneinsetzung oder eines Vermächtnisses einer einzigen Person zugeordnet wird. Ferner muss auf die Abstimmung zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

Erbfall bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wird das Unternehmen in Form einer GbR geführt, tritt nämlich mit dem Tod des Gesellschafters die automatische Auflösung der GbR ein. Diese verwandelt sich dann kraft Gesetzes in eine auf Auseinandersetzung gerichtete Personengesellschaft. Dies kann durch einen Gesellschaftsvertrag mit „Fortsetzungsklausel“ verhindert werden. Dann wird der Gesellschaftsanteil vererblich und die Gesellschaft wird fortgesetzt.

 

Erbfall bei einer Offenen Handelsgesellschaft

Bei der OHG führt der Tod des Gesellschafters zu dessen Ausscheiden. Die Gesellschaft wird unter den übrigen Mitgesellschaftern fortgesetzt, sodass der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen an diese verteilt wird. Dafür erhalten die Erben bzw. deren Alleinerbe eine Abfindung für den Gesellschaftsanteil. Soll der Anteil vererblich gemacht werden, muss eine „Nachfolgeklausel“ im Gesellschaftsvertrag stehen.

Bei der „einfachen Nachfolgeklausel“ wird die Gesellschaft an alle Miterben vererbt, bei der „qualifizierten Nachfolgeklausel“ bekommt nur derjenige Erbe den Gesellschaftsanteil, der die nötige Qualifikation aufweist. Die Qualifikation kann im Gesellschaftsvertrag oder im Testament bestimmt werden.

Fehler bei der Abstimmung von Testament & Gesellschaftsvertrag

Das Unternehmertestament: Überblick & Fallstricke

Weshalb das Testament und der Gesellschaftsvertrag aufeinander abgestimmt sein sollten, veranschaulichen die beiden folgenden Fallstricke:

1. Fall: Das Berliner Testament

Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Anteil jedes Gesellschafters an dessen ältestes Kind vererblich sein soll. Unternehmer U hat das vergessen und setzt im Wege eines „Berliner Testaments“ seine Ehefrau als Alleinerbin, und die vier Kinder als Schlusserben ein. Die Ehefrau ist zwar Erbin, besitzt aber nicht die nötige Qualifikation. Das älteste Kind besitzt die Qualifikation nach dem Gesellschaftsvertrag, ist aber nicht Erbe.

Folge: Bei der OHG scheidet der Gesellschafter mit seinem Tod aus und die Ehefrau erhält nur eine Abfindung für den Anteil. Damit wird die Familie aus dem Unternehmen „ausgesperrt“. Ferner kann die Abfindung noch durch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen, z.B. durch eine sog. „Buchwertklausel“ unter den wirklichen Wert des Gesellschaftsanteils herabgemindert sein.

Unbedingt zu vermeiden sind auch Steuerfallen, die besonders durch die ungewollte Aufdeckung stiller Reserven entstehen.

EXTRA: Recht-Lexikon: Berliner Testament

2. Fall: Gesellschafter einer OHG

Unternehmer U ist an einer OHG als Gesellschafter mit 50% beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass das jeweils älteste Kind des Gesellschafters den Anteil erben kann. U hat an die Gesellschaft das Betriebsgrundstück als sog. „Sonderbetriebsvermögen“ verpachtet. Beim Tod des U erbt von den beiden Söhnen der ältere den OHG-Anteil, da er die notwendige Qualifikation besitzt. Das verpachtete Betriebsgrundstück erben beide Söhne.

Folge: Da der jüngere Sohn nicht Mitunternehmer der OHG ist, werden 50% der in dem verpachteten Betriebsgrundstück enthaltenen stillen Reserven ungewollt aufgedeckt. Hat das Grundstück z.B. einen Verkehrswert von vier Millionen Euro und einen bilanzierten Buchwert von zwei Millionen Euro, so betragen die stillen Reserven zwei Millionen Euro. 50% davon, d.h. eine Million Euro werden als ungewollter „Entnahmegewinn“ versteuert.

Unser Buchtipp passend zum Thema:

Das Unternehmertestament: Überblick & Fallstricke„Unternehmensnachfolge: Praxishandbuch für Familienunternehmen“

Taschenbuch: 380 Seiten
Auflage: 1
Verlag:
Springer Gabler
Preis:
44,99 €

Weitere Info’s gibt’s hier!

Berthold von Braunbehrens

Herr Rechtsanwalt Berthold von Braunbehrens ist Fachanwalt für Erbrecht und Fachanwalt für Steuerrecht in München. Seit über 15 Jahren betreut er ausschließlich erbrechtliche und erbschaftssteuerrechtliche Mandate. Weiterhin ist er als Dozent in der erbrechtlichen Fachanwaltsausbildung tätig und publiziert zu erbrechtlichen Fragestellungen in juristischen Fachzeitschriften. Nebenbei ist er mündlicher Prüfer für das erste juristische Staatsexamen an der Ludwigs-Maximilians-Universität München.

Der Artikel hat dir gefallen? Gib uns einen Kaffee aus!

One Comment

  • Bernfried Rose sagt:

    Bei der Unternehmensnachfolge sollte der Generationswechsel durch Erbschaft grundsätzlich nicht die erste Wahl sein. Der lebzeitige Übergang des Betriebs durch eine Schenkung (ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt und mit Widerrufsrecht) hat im Vergleich zahlreiche Vorteile und wird im Zweifel besser geeignet sein, den Bestand des Unternehmens dauerhaft zu sichern.
    Bis zum Vollzug einer solchen Übergabe spielt das Unternehmertestament natürlich als Absicherung für den Fall eines unerwarteten Versterbens praktisch eine wichtige Rolle.

Leave a Reply