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Arbeitsrecht: Das sind die fünf häufigsten Irrtümer!

Der Chef hat mündlich gekündigt? Der Arbeitnehmer kommt wegen Schnee und Glatteis nicht zur Arbeit? Zwischen Arbeitgebern und ihren Mitarbeiten treten häufig Uneinigkeiten auf? Wer was wann und wie darf, ist gesetzlich festgelegt. Wir räumen mit den fünf häufigsten Irrtümern im Arbeitsrecht auf:

  1. Krankheit schützt vor Kündigung
  2. Schwere Naturereignisse erlauben, zu Hause zu bleiben
  3. Vor der Kündigung kommen immer drei Abmahnungen
  4. Ohne schriftlichen Vertrag ist das Arbeiten nicht erlaubt
  5. Eine Kündigung kann auch mündlich erfolgen

Irrtum 1: Krankheit schützt vor Kündigung

Einem Arbeitnehmer kündigen, obwohl er krankgeschrieben ist? Ja, das ist gesetzlich möglich. Arbeitgeber dürfen trotz Krankschreibung ihren Mitarbeitern jederzeit die Kündigung aussprechen. Ausnahmen bilden Betriebsratsmitglieder, die einem gesetzlichen Kündigungsverbot unterstehen.

Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Arbeitgeber seinem Angestellten sogar wegen einer Krankheit kündigen, zum Beispiel wenn abzusehen ist, dass wegen einer Langzeiterkrankung mit einem Arbeitsausfall von mehr als sechs Wochen im Jahr zu rechnen ist. Das Arbeitsrecht gibt Aufschluss darüber, ob ein Kündigungsschutz besteht.

Irrtum 2: Schwere Naturereignisse erlauben, zu Hause zu bleiben

Die Fahrbahnen sind spiegelglatt, es regnet kindskopfgroße Hagelkörner oder Vulkanasche, Nebel und Schnee verhindern die Sicht, Hochwasser verstopft die Straßen – wahrlich keine schönen Vorstellungen, doch zur Arbeit muss man trotzdem.

Solche Naturereignisse befreien nicht vor dem Gang zur Arbeit und entschuldigen auch kein Zuspätkommen.

Da muss man auf die Kulanz des Arbeitgebers hoffen. Wer aufgrund von höherer Gewalt oder Verkehrsstörungen nicht pünktlich erscheint oder gar nicht erst auftaucht, riskiert zwar keine Abmahnung oder Kündigung, darf aber unter Umständen mit einer anteiligen Gehaltskürzung rechnen. Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer – einen Sonderurlaub wegen Launen der Natur bekommt man als Angestellter nicht.

EXTRA: Kündigungsgespräch: Wie sage ich es meinem Mitarbeiter?

Irrtum 3: Vor der Kündigung kommen immer drei Abmahnungen

Ist die Kündigung wirklich die letzte Möglichkeit oder stehen auch noch „mildere Mittel“ zur Verfügung? Diese Frage sollte sich jeder Arbeitgeber vor einer überstürzten Entlassung stellen. Bei Pflichtverletzungen wie zum Beispiel ständigem Zuspätkommen sprechen Arbeitgeber zunächst immer besser erst eine Abmahnung aus, greifen also zu einem „milderen Mittel“.

Bis zu drei Abmahnungen können einer endgültigen Kündigung vorausgehen. Besonders schwere Fehlverhalten wie Diebstahl von Firmeneigentum oder Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten sind allerdings auch ohne vorangegangene Abmahnungen Grund genug für eine Kündigung. Auch mit nur einer Abmahnung können Arbeitnehmer also unter Umständen mit einer Entlassung rechnen.

Irrtum 4: Ohne schriftlichen Vertrag ist das Arbeiten nicht erlaubt

90 Prozent aller Arbeitsverträge werden schriftlich abgeschlossen. Doch auch die restlichen zehn Prozent sind gültig – obwohl sie nur mündlich vereinbart wurden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können zwar per Handschlag oder am Telefon ein Arbeitsverhältnis besiegeln, aber nicht dessen Dauer.

Handelt es sich beispielsweise um einen befristeten Arbeitsvertrag, muss die Frist unbedingt schriftlich festgehalten werden. Bei einem mündlich abgeschlossenen, befristeten Arbeitsvertrag ist zwar das Arbeitsverhältnis, aber nicht die Befristung gültig.

EXTRA: Kündigungsgespräch: Wie sage ich es meinem Mitarbeiter?

Irrtum 5: Eine Kündigung kann auch mündlich erfolgen

Anders als der Arbeitsvertrag selbst darf eine Kündigung nicht mündlich ausgesprochen werden, um wirksam zu sein. Ein „Sie sind gefeuert!“ vom Chef dürfen Arbeitnehmer deshalb zwar als Drohung, aber nicht als ernsthafte Entlassung auffassen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss immer schriftlich erfolgen – von beiden Seiten.

Eine Begründung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer die Kündigung auch erhalten hat. Ein Einschreiben mit Rückschein kann verweigert werden. Besser ist es, das Kündigungsschreiben persönlich und in Anwesenheit eines Zeugen zu überreichen und schriftlich bestätigen zu lassen. Das geht auch per Bote oder Gerichtsvollzieher, hier ist dann kein Zeuge nötig.

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Farina Schubat

Farina Schubat ist selbstständige Unternehmens- und Personalberaterin. Sie hat Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht studiert. Im Nebenfach belegte sie Psychologie. Sie berät auf Honorarbasis Führungspersonen und leitet Workshops in Unternehmen. Außerdem bietet sie Seminare an und arbeitet als freie Redakteurin.

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3 Comments

  • Rolf sagt:

    Wie viele andere, wusste ich kaum was über das Arbeitsrecht, obwohl ich schon seid Jahren in diesem System arbeite. Ich habe gedacht, dass ein schweres Unwetter einem das Recht, Zuhause zu bleiben. Es ist gut zu wissen, dass man tatsächlich auf die Kulanz des Arbeitgebers warten muss, bis man Zuhause bleiben darf. Danke für den tollen Beitrag!

  • Jay Ren sagt:

    Der Beitrag zum Thema Arbeitsrecht ist sehr hilfreich. Ich wollte besser informiert sein, denn ich weiß sehr wenig darüber. Nachdem ich diesen Artikel gelesen habe, weiß ich genug über dieses Thema.

  • Ulrike sagt:

    Ich wusste gar nicht, dass die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss. Das macht natürlich aber auch Sinn, damit man die Fakten immer schwarz auf weiß hat. Anderenfalls, könnte der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ja auch einfach behaupten mündlich gekündigt zu haben, obwohl dies nie statt gefunden hat. In schriftlicher Form ist das Ganze unumgänglich.

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