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SWann sind Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig?olange ein wirksamer Tarifvertrag existiert, ist es unzulässig, Arbeitskampfmaßnahmen wie einen Streik durchzuführen. Erlaubt ist der Arbeitskampf daher nur, wenn ein Tarifvertrag ausläuft oder ein noch nicht geregeltes Ziel durchgesetzt werden soll. Hierbei können die Arbeitnehmervertreter nach gescheiterten Verhandlungen zu Streiks aufrufen, während die Arbeitgeber darauf zumeist mit der Aussperrung der Arbeitnehmer oder sogar einer Betriebsstilllegung reagieren. Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main hat nun entschieden, dass ein Streik jedoch rechtswidrig ist, wenn es im Unternehmen der geforderten Regelung gar nicht bedarf.

Beispiel-Fall: Fluggesellschaft vs. Berufsverband

Im zugrunde liegenden Fall verhandelten eine Fluggesellschaft und ein Berufsverband für Cockpitpersonal über den Abschluss eines Tarifvertrags. Danach sollte die Besatzung bei Langstreckenflügen vergrößert werden, um erhebliche psychische und physische Belastungen der Crew zu vermeiden. Des Weiteren sollte ein neuer Manteltarifvertrag abgeschlossen werden. Die Verhandlungen scheiterten, sodass sich die Arbeitnehmervertretung zu einem Streik entschloss. Die Fluggesellschaft war der Ansicht, der Streik sei rechtswidrig, und versuchte, die Arbeitskampfmaßnahmen gerichtlich zu verhindern. Der Abschluss eines Tarifvertrags über die Größe der Besatzung bei Langstreckenflügen sei unnötig, da in ihrem Luftfahrtunternehmen kein Pilot für diese Flüge eingesetzt werde.

Das ArbG stimmte dem Arbeitgeber zu. Zwar bestehe grundsätzlich die Freiheit, Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Ein Streik könne aber nur dann zulässig sein, wenn mit ihm ein tariflich regelbares Ziel durchgesetzt werden soll. Da Piloten der Fluggesellschaft nicht für Langstreckenflüge eingesetzt werden und dies auch in Zukunft so bleiben soll, sei ein Tarifvertrag über die Zusammensetzung der Crew bei derartigen Flügen nicht erforderlich.

Da die Forderung nach einem Tarifvertrag laut Streikbeschluss eine Hauptforderung darstelle, sei sie für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Streiks entscheidend. Kurz: Ist auch nur eine Hauptforderung unzulässig, ist der gesamte Streik nicht rechtmäßig.

(ArbG Frankfurt/Main, Urteil v. 23.11.2010, Az.: 9 Ga 223/10)

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One Comment

  • Wolfgang Höfft sagt:

    Die Titelfrage „Wann sind Arbeitskampfmaßnahmen rechtswidrig?“
    ist für alle denkbaren Fälle lege artis mit nein zu beantworten.

    Für eine Differenzierung zwischen rechtmäßigen und rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen läßt das Gesetz keinen Raum, weil alle gewerkschaftsseitigen Arbeitskampfmaßnahmen Erpressung in besonders schwerem Fall (§ 253 Abs. 4 StGB; vgl. RGSt. 21, 114) sind, also kriminelles Unrecht, sodaß die Möglichkeit, einen Streik als rechtmäßig zu bewerten, kategorisch ausgeschlossen ist.

    Zwar scheint für alle, die ein Streikgrundrecht behaupten, überflüssig,
    ja geradezu anstößig zu sein, für dies Recht eine Beziehung zum Gesetz zu
    suchen. Es scheint als unanständig zu gelten, die Tatsache zu beachten, daß
    Art. 9 GG, auf den sich alle Herolde eines Streikgrundrechts beziehen, weder unmittelbar die „Tarifautonomie“, noch die „Koalitionsfreiheit“, aus der sich das „Recht“ der Tarifautonomie ergebe, noch „Gewerkschaften“
    überhaupt erwähnen.

    So schütze nach herrschender Doktrin Art. 9 GG die dort nicht erwähnte „Koalitionsfreiheit“, die dann die Grundlage der in Art. 9 GG ebenfalls nicht erwähnten, aber durch Art. 9 GG geschützten „Tarifautonomie“ sei, deren Schutz wiederum den Schutz der zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit unerläßlichen Arbeitskampfmaßnahme „Streik“ zwingend umfasse.

    Es ist und bleibt erstaunlich und ist letztlich nicht nachvollziehbar, was das Gesetz, noch dazu das Grundgesetz, alles zu schützen imstande sein können soll, ohne es zu erwähnen.

    Für die Gesetze Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 2 GG und Art.
    14 GG sowie § 253 StGB und § 129 StGB und § 105 BGB scheint in den Kreisen der
    Arbeitskampfanhänger ein Lese- und Zitierverbot zu herrschen, sodaß es in
    diesen Kreisen als ungehörig gilt, an diesen Gesetzen Streiks, Tarifverträge
    und Gewerkschaften zu messen.

    Zur Bewertung des Streiks als Erpressung sei neben RGSt 21,
    114 auf das zur Zeit führende Werk zum sog. „Arbeitskampfrecht“ von Prof. Dr. Otto Rudolf Kissel verwiesen, der von 1981 – 31.01.1994 Präsident des
    Bundesarbeitsgerichts und Vorsitzender des für das angebliche Arbeitskampfrecht zuständigen Ersten Senats gewesen ist.

    Er sagt in seinem Standardwerk „Arbeitskampfrecht“, es
    „dränge“ sich „beim Streik der Gedanke auf an den Straftatbestand der
    Erpressung (§ 253 StGB), der es unter Strafe stellt“, wenn jemand mit Gewalt
    oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einen anderen zu einer Handlung nötigt, die dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen Nachteil zufügt, um sich zu Unrecht zu bereichern (§ 253 StGB) (Otto Rudolf Kissel, Arbeitskampfrecht, München 2002, § 34, Randnummer 21).

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