Merges & Acquisitions, häufig auch nur unter der Abkürzung M & A bekannt bezeichnet eine Beratungstätigkeit bei Unternehmenszusammenschlüssen oder Unternehmensübertragungen.
Von einem Meineid wird dann gesprochen, wenn eine Person vor einem Gericht oder einer anderen Stelle, die zur Abnahme eines Eides zuständig ist, falsch schwört, § 154 StGB.
Zu Masseverbindlichkeiten gehören gem. § 53 InsO die Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters sowie der übrigen Gläubiger.
Ein Massegläubiger ist ein Gläubiger, der seinen Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und darüber hinaus durch das Insolvenzverfahren selbst veranlasst worden sind.
Um die Marktbeherrschung eines Unternehmens bestimmen zu können, muss zunächst der relevante Markt hinsichtlich sachlicher, zeitlicher und örtlicher Kriterien bestimmt werden.
Von einem Mangelfolgeschaden spricht man dann, wenn ein anderes Rechtsgut als die gekaufte Sache des Käufers aufgrund der mangelhaften Leistung des Schuldners, geschädigt wird.