Das reine Gehalt ist für die Zufriedenheit von Mitarbeitern schon lange nicht mehr ausreichend.
Es gehören auch viele Dinge rundherum dazu, um die Motivation hoch zu halten. Sei es die Gestaltung des Arbeitsplatzes oder Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. Auch Incentives für Arbeitnehmer sind immer mehr im Kommen. Sie steigern die Zufriedenheit und damit die Laune und die Produktivität der Mitarbeiter. Aber viele Arbeitgeber wissen oft gar nicht, welche Möglichkeiten es in diesem Bereich gibt. Die Gestaltungsräume gehen längst über den Bonus in Form eines Tankgutscheines hinaus.
Erholungsbeihilfe als Incentive für Mitarbeiter
Neben frei verfügbarem Guthaben oder Essensgutscheinen stellt die sogenannte Erholungsbeihilfe für die eigenen Angestellten eine interessante Möglichkeit zur Motivation dar. Aber was ist das genau und was gibt es dabei zu bedenken? Bei einer Beihilfe zur Erholung handelt es sich um einen freiwilligen Zuschuss des Arbeitgebers zu den Erholungskosten des Arbeitnehmers. Das können Urlaube sein, Ausflüge, Kuraufenthalte oder ähnliche Vorhaben.
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Was gilt es bei dieser Art der Beihilfe zu beachten?
Da die Erholungsbeihilfe zweckgebunden ist, gibt es hier ein paar Regeln, die es zu beachten gilt:
- Der Arbeitnehmer muss nachweisen können, dass die Beihilfe für den richtigen Zweck, nämlich zur Erholung, verwendet wurde und der Arbeitgeber wiederum muss vom Arbeitnehmer einen Nachweis der Erholungsaktivität verlangen. Das kann zum Beispiel eine Hotelrechnung oder eine Eintrittskarte für die Therme sein.
- Eine Alternative dazu stellt dar, dass der Vorgesetzte die Rechnung selbst begleicht. So könnte er zum Beispiel den Thermenaufenthalt oder das Hotel direkt über die Firma verrechnen.
- Zu beachten ist außerdem, dass die Beihilfe zur Erholung zeitgebunden ist. Das heißt, der Arbeitgeber kann diese Leistung (Kuraufenthalt, Urlaub, Ausflug,…) frühestens drei Monate vor der Inanspruchnahme zahlen und muss sie spätestens drei Monate nach der Maßnahme begleichen.
- Hinsichtlich Buchhaltung ist zu beachten, dass diese Beihilfe vom regulären Gehalt getrennt werden muss (also im Gehaltskonto und bei der Auszahlung).
Optionen für die Beihilfe zum Zwecke der Erholung
Die eine Möglichkeit ist, die Beihilfe als Teil des steuerpflichtigen Lohnes anzusehen. In den meisten Fällen wird ein solcher Aufenthalt zur Erholung oder Erhaltung der Gesundheit als Teil des Arbeitslohnes gesehen werden – das heißt, dafür werden diverse Abgaben fällig.
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Die andere Option ist eine Pauschalsteuer für diese Art der Beihilfe. Dafür gilt ein pauschaler Steuersatz von 25 %, der vom Arbeitgeber übernommen wird. Dafür müssen keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
Beachtet werden sollte, dass für die Erholungsbeihilfe Jahreshöchstbeträge gelten. Derzeit liegt diese Höchstgrenze bei 156 € pro Jahr pro Arbeitnehmer. Alles darüber muss üblicherweise wie Arbeitslohn versteuert werden. Natürlich ist es auch möglich, niedrigere Beihilfen zu leisten oder diese aufzuteilen – etwa auf Sommer- und Winterurlaub.
Motivation durch Incentives: Zuschuss zu Erholungskosten für die eigenen Mitarbeiter
Zur Motivation der eigenen Mitarbeiter reicht lange nicht mehr nur der Lohn. Themen wie Work-Life-Balance, die Arbeitsumgebung und andere Benefits werden immer wichtiger. Und das aus gutem Grund. Denn kleine Incentives erhöhen die Motivation, steigern die Produktivität und sorgen für zufriedene Mitarbeiter. Dabei gibt es heute weit mehr Möglichkeiten als Tank- oder Essensgutscheine für die Angestellten. Eine spannende Art von Incentive ist zum Beispiel die Erholungsbeihilfe. Dieser freiwillige Zuschuss zu Erholungskosten des Arbeitnehmers kann für verschiedenste Bereiche genutzt werden, die zum Zweck der Erholung bzw. Erhaltung der Gesundheit dienen. Dieser Zuschuss stellt eine für den Arbeitnehmer ansprechende Möglichkeit zur Motivationssteigerung dar.
Es sollte aber auf ein paar Richtlinien geachtet werden – zum Beispiel ist die Beihilfe zeitgebunden (Bezahlung maximal drei Monate vor Inanspruchnahme oder höchstens drei Monate danach). Außerdem ist sie wie eben erwähnt zweckgebunden. Aus steuerlichen Gründen darf die Beihilfe pro Mitarbeiter auch einen gewissen Jahresbetrag nicht überschreiten, da sie ansonsten mit dem Lohn versteuert werden muss.
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