Der Winter mit seinen andauernden Schneefällen hat Deutschland fest im Griff. Gerade im morgendlichen Berufsverkehr kommt es witterungsbedingt zu erhöhten Unfallzahlen. Kracht es, gilt der erste Gedanke zu Recht der Versicherung. Aber auch das Finanzamt kann seinen Teil beitragen, um den Schaden abzufedern.
Grundvoraussetzung für die Geltendmachung der Schadenskosten als Werbungskosten ist, dass der Unfallbeteiligte Arbeitnehmer eine Fahrt durchführt, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht.
Das ist der Fall, wenn er sich auf dem Weg zur Arbeit befindet, oder mit seinem privaten PKW eine berufliche Fahrt durchführt, aber auch, wenn er eine Familienheimfahrt tätigt, weil er eine doppelte Haushaltsführung betreiben muss. Dabei können die Schadenskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) angesetzt werden, wenn es sich um Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten handelt.
Für Arbeitgeber besteht zudem die Möglichkeit alle anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei zu ersetzen, sofern sich dieser auf einer Dienstreise befunden hat, oder es sich um eine Fahrt von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten gehandelt hat.
Welche Schadenskosten können angesetzt werden?
Worauf der Fahrzeugbesitzer leider immer sitzen bleibt, ist die schlechtere Verkäuflichkeit des Unfallwagens.
Soweit keine Erstattung durch die Versicherung oder den Schädiger geleistet wird, können natürlich die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs sowie die des Unfallgegners, aber auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten geltend gemacht werden.
Wird der PKW nicht repariert, kann die Wertminderung des Fahrzeugs angesetzt werden, wenn das Fahrzeug noch nicht die gewöhnliche Nutzungsdauer überschritten hat.
Wer Unfallverursacher ist und daher von seiner Versicherung in den Beiträgen zur Haftpflicht- und Kaskoversicherung hochgestuft wird, bekommt zusätzlich ein kleines Trostpflaster. Die Differenz zwischen altem Beitrag vor dem Unfall und neuem Beitrag, also der Mehrbetrag der gezahlt werden muss, ist als sogenannte beschränkt abzugsfähige Sonderausgabe ansetzbar.
(Bild: © Ibfotomotor – Fotolia.com)
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