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Private Krankenversicherung wird teurerIn Deutschland besteht Versicherungspflicht. Es existieren zwei Versicherungsformen: die gesetzliche und die private Krankenversicherung. Derzeit sind in Deutschland 70 Millionen Menschen gesetzlich und 8,6 Millionen privat versichert. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gab es in letzter Zeit zahlreiche Neuerungen, wie beispielsweise den Gesundheitsfonds. Weitere Änderungen wie die Kopfpauschale sind in Planung.

Zwischen welchen Krankenkassen kann ich wählen?

Grundsätzlich ist es bei der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, zwischen allen Krankenkassen zu wählen. Jeder, der sich gesetzlich versichern möchte, muss sich somit für eine von etwa 200 Kassen entscheiden. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen niemanden beispielsweise aufgrund des Alters, Gesundheitszustands oder Geschlechts ablehnen, wie es bei den privaten Versicherungen der Fall ist.

Da das Leistungsangebot früher relativ ähnlich war, haben Verbraucher bei der Wahl einer Krankenkasse mehr Wert auf niedrige Beiträge gelegt. Nachdem jedoch mit der Einführung des Gesundheitsfonds ein einheitlicher Beitrag von 14,9 Prozent des Bruttomonatslohns für alle Krankenkassen festgelegt wurde, treten auch angebotene Sonder- oder Zusatzleistungen in den Vordergrund. Auch nach der Einführung der Kopfpauschale, bei der jeder Versicherte einen festen Betrag unabhängig vom Einkommen in den Gesundheitsfonds einzahlt, wird bei der Wahl der Krankenkasse vermehrt auf Sonderleistungen Wert gelegt werden.

In eine private Krankenversicherung kann wechseln, wer ein Jahreseinkommen von 48 600 Euro oder mehr hat. Für Freiberufler und Selbstständige ist der Wechsel außerdem unabhängig vom Einkommen möglich. Nach einem Wechsel in die private Krankenversicherung ist eine Rückkehr zur gesetzlichen Versicherung jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich.

Gesetzliche Krankenversicherung: Wie berechnet sich der Beitrag?

Nach Einführung des Gesundheitsfonds beträgt der Beitrag bei allen Krankenkassen 14,9 Prozent des Bruttogehalts. Die eine Hälfte dieses Betrags wird dabei vom Arbeitgeber übernommen, die andere hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen. Somit steigt die Höhe des Beitrags proportional zum Einkommen, jedoch hat der Gesetzgeber eine Obergrenze festgesetzt, um für Vielverdiener einen Anreiz zu schaffen, sich gesetzlich zu versichern.

Diese Beitragsbemessungsgrenze lag 2009 bei einem Jahreseinkommen von 44.100 Euro. Über dieser Grenze wird das Gehalt nicht mehr mit Beiträgen belastet. Nicht berufstätige Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder sind außerdem beitragsfrei mitversichert, was einen wesentlichen Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Darüber hinaus bieten Krankenkassen seit 2007 auch sogenannte Wahltarife an. Der Vorteil hierbei besteht in niedrigeren Beiträgen, jedoch ist der Versicherte meist eine bestimmte Zeit an die Versicherung gebunden und muss in dieser Zeit auch Beitragserhöhungen hinnehmen. Diese Bindungsfrist kann zwischen 12 Monaten und 3 Jahren liegen. Angeboten werden die Tarife Integrierte Versorgung, Hausarzttarif, Chroniker-Programme, Selbstbehalttarif, Kostenerstattungstarif und Alternative Therapieformen.

Seit dem Jahr 2004 fällt für den ersten Arztbesuch in einem Quartal außerdem eine Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro an. Für jeden weiteren Besuch in demselben Quartal wird keine Gebühr mehr fällig beziehungsweise genügt eine Überweisung.

Wie ändert sich die Beitragszahlung mit der Kopfpauschale?

Die Kopfpauschale hat die Entkopplung der Krankenversicherung von den Arbeitskosten zum Ziel. Sie betrifft nur die gesetzliche, nicht aber die private Krankenversicherung. Eingeführt werden soll sie 2011.

Zurzeit ist eine Zahlung von monatlich 109 Euro pro Person vorgesehen, maximal soll die Kopfpauschale aber sieben Prozent des Gehalts betragen. Der Beitrag der Arbeitgeber soll bei sieben Prozent des Bruttolohns liegen.

Anders als bisher gilt die Beitragspflicht für jeden, das heißt es müssen beide Ehepartner die Pauschale entrichten, auch wenn nur einer der beiden in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Kinder sollen jedoch weiterhin beitragsfrei mitversichert bleiben. Für finanziell schwächere Menschen soll es einen Solidarausgleich geben, der über die Einkommenssteuer erfolgen soll.

Welche Leistungen deckt die gesetzliche Krankenversicherung ab?

Idee der Gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die medizinische Versorgung im Falle von Krankheit oder Schwangerschaft sicherzustellen. Somit umfasst sie die ambulante und stationäre Krankenversorgung, sowie die dazu notwendigen Arznei- und Heilmittel. Außerdem wurden weitere Leistungen aufgenommen, wie Maßnahmen zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen durch Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen, Schwangerschaftsuntersuchungen, -beratungen und –abbrüche, Zahnbehandlungen und das Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Brutto- und maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Die Zahlung beginnt ab der siebten Krankheitswoche; die ersten sechs Wochen übernimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.

Viele Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wurden gekürzt oder gestrichen, wie beispielsweise die Zuzahlungen für Brillen und Kotaktlinsen für Erwachsene. Solche Leistungen müssen nun vom Versicherten selbst übernommen werden. Außerdem sind viele Verfahren der Alternativmedizin und Naturheilkunde nicht im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten.

Die Kosten für Leistungen, die im Ausland beansprucht worden sind, erstattet die Krankenkasse nur bis zu der Höhe, die auch bei einer Behandlung im Inland entstanden wäre. Nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt sind Krankenrücktransporte; hierfür empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.

Wie kann ich die Krankenkasse wechseln oder meine Versicherung kündigen?

Es ist möglich, seine gesetzliche Versicherung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende zu kündigen. Dies gilt allerdings nicht in den ersten 18 Monaten nach Abschluss der Versicherung; in dieser Zeit ist eine Kündigung nur mit Sonderkündigungsrecht möglich, beispielsweise wenn die Krankenkasse zum ersten Mal einen Zusatzbeitrag erhebt.

Außerdem zu beachten ist die Bindungsfrist bei Wahltarifen. Die Kündigung hat auf jeden Fall schriftlich (per Einschreiben) zu erfolgen. Innerhalb der Kündigungsfrist von zwei Monaten sollte die Aufnahme bei einer anderen Versicherung beantragt werden, denn wenn bis dahin keine neue Versicherung abgeschlossen wurde, wird die Kündigung unwirksam und das vorherige Versicherungsverhältnis bleibt bestehen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass niemand versehentlich eine Zeit lang ohne Versicherung bleibt.

(Bild: © BK – Fotolia.de)

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