Wie kannst du dein Homeoffice von der Steuer absetzen? Sofern du von zu Hause aus beruflich tätig bist, kannst du die Kosten für dein Arbeitszimmer und die Kosten für die Ausstattung des Arbeitszimmers in der Einkommensteuererklärung geltend machen und so Steuern einsparen oder sogar Geld vom Staat zurückerlangen.
Du studierst, befindest dich in einer Fortbildung oder Ausbildung? In diesem Fall wirst du ebenfalls beruflich von zu Hause aus tätig und kannst die Kosten für das Arbeitszimmer geltend machen.
Allerdings kommt nicht jeder, der auch zu Hause arbeitet, in den Genuss, sein Homeoffice von der Steuer abzusetzen. Denn für den Abzug muss dein Arbeitszimmer bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Im ersten Jahr der Geltendmachung der Kosten prüft das Finanzamt immer ganz genau, ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Gesetzliche Definition
Die gesetzliche Definition ergibt sich aus den folgenden Quellen:
- § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG,
- § 9 Absatz 5 EStG,
- § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG,
- BMF-Schreiben vom 06. Oktober 2017 (BStBl. I S. 1320): BMF IV C 6 – S 2145/07/10002:019; DOK 2017/0224975).
Wer kann die Kosten für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?
- Dein häusliches Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Dabei ist es unerheblich, ob dir ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Dein häusliches Arbeitszimmer bildet nicht den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und dir steht für die im Arbeitszimmer ausgeführte Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Hierzu gehören beispielsweise Lehrer, die zu Hause Klassenarbeiten kontrollieren.
In welcher Höhe können die Kosten von dir berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet?
Du kannst deine Ausgaben zu 100 % deklarieren.
In welcher Höhe können die Kosten von dir berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt deiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht?
Du kannst deine Ausgaben bis zu einem Betrag von maximal 1.250,00 Euro im Kalenderjahr steuerlich geltend machen. Dieser Betrag ist kein Pauschalbetrag. Das heißt, dass du die Kosten gegenüber dem Finanzamt nachweisen musst und ein Abzug in der nachgewiesenen Höhe möglich ist.
In welcher Höhe können die Kosten von dir berücksichtigt werden, sofern Du nicht die Abzugsvoraussetzungen erfüllst?
Für die Jahre 2020 und 2021 kannst du für jeden Tag, an dem du ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig wirst, einen pauschalen Betrag von 5,00 Euro – maximal 600,00 Euro im Kalenderjahr – abziehen.
Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei dir nicht vorliegen (zum Beispiel die Tätigkeit am Küchentisch), aber auch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und du auf die Einzelermittlung der Aufwendungen verzichten möchtest.
Hierbei gibt es allerdings eine Einschränkung: Für jeden Tag, an dem du die Pauschale geltend machst, ist ein Abzug weiterer Kosten wie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder der Verpflegungsmehraufwand nicht zulässig.
In welcher Höhe können die Kosten von dir berücksichtigt werden, wenn du das Arbeitszimmer gemeinsam mit deinem Ehegatten / eingetragenem Lebenspartner nutzt?
Es handelt sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag von 1.250,00 Euro.
Nutzen du und dein Ehegatte das Arbeitszimmer gemeinsam, könnt ihr euch beide die entstandenen Kosten gemäß dem jeweiligen Nutzungsanteil absetzen.
Den Höchstbetrag von 1.250,00 Euro könnt ihr beide ausschöpfen, auch wenn ihr euch ein Arbeitszimmer teilt.
BFH-Urteile vom 15. Dezember 2016 – VI R 53/12 – BStBl. II 2017 S. 938 und VI R 86/13 – BStBl. II 2017 S. 941.
In welcher Höhe können die Kosten von dir berücksichtigt werden, wenn du mit deinem Lebenspartner beziehungsweise deiner Lebenspartnerin in einer gemeinsamen Wohnung lebst? (Ihr seid nicht verheiratet!)
Sofern du mit deinem Lebenspartner beziehungsweise deiner Lebenspartnerin in einer gemeinsamen Wohnung / in einem gemeinsamen Haus lebst, kannst du die Kosten nur in der Höhe ansetzen, in der sie dir tatsächlich entstanden sind.
In diesem Fall musst du anhand von Kontoauszügen belegen, dass du die Miete, die Stromkosten, die Hausversicherungen, etc. auch tatsächlich gezahlt beziehungsweise dich an den Kosten beteiligt hast.
Beispiel:
Anton und Berta nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50% (zeitlicher Nutzungsanteil). Die Gesamtaufwendungen betragen 4.000,00 Euro und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen. Für Anton bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Berta steht für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Lösung:
Anton kann 2.000,00 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen. Berta kann 1.250,00 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.
Grundsätzlich solltest du Folgendes beachten
- Du musst das Arbeitszimmer zu mehr als 90% für berufliche Zwecke nutzen. (Eine private Mitbenutzung von weniger als 10% ist demnach unschädlich.) BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BStBl. 2016 II S. 265.
- Das Arbeitszimmer darf kein Durchgangszimmer sein.
- Dir muss genügend Wohnraum zur Verfügung stehen.
- Das Arbeitszimmer muss ein abgetrennter Raum sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder im Wohnzimmer stellt kein Arbeitszimmer dar.
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