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Wer seinen Geschäftssitz in Deutschland hat und von dort aus Rechnungen ins Ausland stellt, muss sich mit der Rechtslage in Sachen Mehrwertsteuer und Co. auseinandersetzen. Die zentralen Unterschiede bei der Geschäftsabwicklung mit Privatkunden und Unternehmen sind dabei nicht immer eindeutig. Je nachdem, ob der Kunde innerhalb der EU oder in Drittstaaten ansässig ist, muss die Mehrwertsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Erfahre hier, an welchen Richtlinien sich Unternehmer orientieren sollten.

Mehrwertsteuer bei Rechnungen in EU-Länder

In Zeiten der Globalisierung werden Dienstleistungen immer öfter über die deutschen Grenzen hinaus erbracht. Wer eine Rechnung für die Finanzberatung aus München an ein Unternehmen in Kopenhagen oder ein Paket mit Netzteilen an einen Privatmann nach Madrid stellen möchte, der sollte sich vor allem über die Grundregeln der Mehrwertsteuer informieren.

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die Richtlinie, dass der Sitz des Kunden über die Versteuerung der Leistung entscheidet.

Konkret bedeutet das für die Mehrwertsteuer innerhalb der EU:

Geht die Dienstleistung an eine Privatperson in der EU, bedeutet das, dass die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. In diesem Fall gilt der Betriebssitz als Leistungsort, demnach beträgt der Umsatzsteuersatz 19 Prozent oder bei Ermäßigung 7 Prozent.

Wird die Dienstleistung hingegen bei einem Unternehmen in der EU erbracht, so gilt der Ort des Empfängers als Leistungsort. Der Dienstleister muss auf der Rechnung keine Mehrwertsteuer deklarieren. Der Kunde muss den anfallenden Steuersatz jedoch in einem Reverse-Charge-Verfahren bei seiner entsprechenden Finanzbehörde melden. Diese Regelung kehrt die Steuerschuld um, sodass der Käufer für die Abführung der Steuer verantwortlich ist.

Sonderregelungen bei Dienstleistungen in Drittstaaten

Handelt es sich um eine Rechnung, die in einen Drittstaat geht, sind andere Regelungen vorgeschrieben. Auch hierbei ist die Rechtsform des Kunden entscheidend.

Geht die Dienstleistung an eine Privatperson in einem Drittstaat, wird ebenfalls die deutsche Mehrwertsteuer ausgewiesen. In diesem Fall gelten dieselben Vorschriften wie innerhalb der EU.

Handelt es sich beim Kunden um ein Gewerbe, dann muss der Dienstleister zwar keine Mehrwertsteuer in der Rechnung ausweisen, jedoch über einen Ausfuhrnachweis vom Zoll verfügen. Zudem wenden viele Drittstaaten ebenfalls das Reverse-Charge-Verfahren an. Andere Länder hingegen erheben eigene Steuern bei ausländischen Rechnungen. Um hier schlussendlich also keine bösen Überraschungen zu erleben, sollte daher die gültige Rechtslage vorab geklärt werden.

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Was Kleinunternehmer beachten müssen

Als Kleinunternehmer gilt sowohl innerhalb des europäischen Raums als auch in Drittstaaten eine besondere Vorschrift. Ist der Dienstleister nämlich von seiner Pflicht befreit, beim Kunden eine Umsatzsteuer zu erheben, dann muss auch auf der Rechnung keine entsprechende Mehrwertsteuer ausgerichtet werden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim Kunden um eine Privatperson oder um ein Unternehmen handelt.

Was folgt auf die Befreiung von der Umsatzsteuer?

Ist der korrekte Mehrwertsteuersatz erst einmal geklärt, so stellt sich die Frage, was zusätzlich auf der Rechnung ins Ausland aufgeführt sein muss. Ist der Dienstleister von der Umsatzsteuer befreit, gilt es dennoch, die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Zusätzlich besteht die Verpflichtung, die Steuerbefreiung mit der entsprechenden Rechtsgrundlage zu begründen. Bei einer Umkehr der Steuerschuld durch das Reverse-Charge-Verfahren muss die Formulierung
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der offiziellen Landessprache des Kunden aufgeführt werden.

Die Gesetzeslage ist nicht immer offensichtlich, gerade wenn Rechnungen in Drittländer verschickt werden.

Daher bietet nur die konkrete Länderinformation eine Rechtssicherheit bei der Behandlung der Mehrwertsteuer.

Kontaktstellen sind vor allem die deutschen Auslandshandelskammern im Drittstaat. Darüber hinaus gibt es einige Ausnahmen und Abweichungen von den aufgeführten Regelungen, beispielsweise bei Telekommunikationsdienstleistungen. Im Zweifelsfall sollte daher ein Steuerberater zu Rate gezogen werden, um auf der sicheren Seite zu sein.

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Paul-Alexander Thies

Paul-Alexander Thies ist Geschäftsführer von Billomat, der Online-Buchhaltung für Kleinunternehmer, Selbständige und Mittelständler. Während seines Studiums gründete Paul-Alexander Thies sein erstes Unternehmen und weiß über die Herausforderungen der Existenzgründung Bescheid. In den letzten 8 Jahren arbeitete Paul-Alexander Thies als Führungskraft Senior Management für Groupon, Payleven (Rocket Internet) & Travador.

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