Die Steuerkanzlei REICHARDT Steuerberatung – Wirtschaftsmediation aus München veröffentlicht in jeder Ausgabe des Fachmagazins “Mittelstand Wissen” Steuernews für den Mittelstand.
Die Themen im Einzelnen: Bundesregierung stoppt ELENA +++ Überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer wird auch bei unvollständiger Rechnung geschuldet +++ Einkunftsart der Tätigkeitsvergütung bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern +++ Rentenversicherungspflicht bei selbständigen Handelsvertretern
Bundesregierung stoppt ELENA
Die Datensammlung bei der Lohnabrechnung über den sog. elektronischen Entgeltnachweis – kurz ELENA – hat voraussichtlich ein Ende. Das Wirtschaftsministerium sieht laut offizieller Begründung wegen technischer Probleme keine Möglichkeit mehr, das Projekt weiter zu führen. Datenschützer hatten von Beginn an erhebliche Bedenken wegen der Sicherheit der Daten.
Wie und wann der Stopp genau vollzogen wird, ist noch unklar. Die zuständigen Ministerien wollen aber nach der Sommerpause einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorlegen. Die bisher gesammelten Daten sollen zuverlässig und vollständig gelöscht werden. Bis zum endgültigen Ende müssen allerdings die Daten über die Lohnabrechnung weiterhin gemeldet werden.
Überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer wird auch bei unvollständiger Rechnung geschuldet
Unternehmer, die einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag in ihrer Rechnung ausweisen, weil die Leistung nicht erbracht wurde, schulden bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag. Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung in diesem Punkt geändert. Demnach liegt eine Rechnung in diesem Sinne auch vor, wenn sie nicht allen gesetzlichen Rechnungsvorschriften entspricht, die das Gesetz für einen Vorsteuerabzug verlangt. Der Leistungsempfänger ist zwar nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, der Rechnungsaussteller schuldet dennoch die Steuer.
Einkunftsart der Tätigkeitsvergütung bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern
In der Regel werden Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen der Einkunftsart für nichtselbständige Arbeit tätig. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer Einkünfte aus Gewerbebetriebs- oder einer selbständigen Tätigkeit erzielt. Voraussetzung dafür ist, dass er in Organisation und Durchführung der Tätigkeit frei ist, Unternehmerinitiative entwickeln kann und geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern hat.
Rentenversicherungspflicht bei selbständigen Handelsvertretern
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat eine möglicherweise weit reichende Entscheidung getroffen. Es hat entschieden, dass ein selbständiger Handelsvertreter ohne versicherungspflichtige Angestellte sozial schutzwürdig ist. Damit entfällt die Rentenversicherungsfreiheit. Im Urteilsfall hatte der Handelsvertreter neben den Produkten seines Auftraggebers auch sog. Cross-Selling Produkte vertrieben. Das Gericht sah darin allerdings keine Produkte anderer Auftraggeber. Im Urteilsfall handelte es sich um einen Handelsvertreter, der neben den Bausparverträgen einer bestimmten Bausparkasse auch Produkte von Vertragspartnern anbot.
In der Regel können die angesprochenen Personengruppen nach Beginn der selbständigen Tätigkeit von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für drei Jahre befreit werden. Notwendig ist dazu ein sog. Statusfeststellungsverfahren.
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(Bild: © Falko Matte – Fotolia.com)
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