Wenn ein Gastwirt seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, kann ihm die Gaststättengenehmigung entzogen werden. Das kann auch dann geschehen, wenn er seine Steuererklärung nachträglich einreicht.
Im vorliegenden Fall hatte ein Imbissbetreiber aus Mainz seine Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht, zudem hatte er Steuerschulden in fünfstelliger Höhe. Daraufhin regte das zuständige Finanzamt bei der Stadtverwaltung an, seine Gaststättengenehmigung zu widerrufen. Die Stadt Mainz entzog ihm dann mit sofortiger Wirkung seine Konzession. Der Imbissbetreiber legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und klagte vor dem Verwaltungsgericht. Dabei machte er auch geltend, dass er die ausstehenden Steuererklärungen inzwischen eingereicht und nach seiner Auffassung nur eine geringere Steuerschuld offen habe.
Das Verwaltungsgericht Mainz hatte anschließend über den Fall zu entscheiden, wies den Widerspruch des Imbissbetreibers letztlich allerdings ab. Denn trotz der nachträglich eingereichten Steuererklärungen und der Ankündigung, in Kürze einen höheren Betrag an das Finanzamt zur Minderung seiner Steuerschulden zu überweisen, habe er seine steuerlichen Pflichten als Unternehmer erheblich verletzt.
Das Verwaltungsgericht stellte nicht nur die Zuverlässigkeit des Unternehmers infrage, sondern verwies auch darauf, dass es ihm an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit mangle: Durch den Einbehalt der Steuern habe er sich einerseits einen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschafft, andererseits sei auch der Staat auf die pünktliche Zahlung von Steuern angewiesen, um seine Pflichten zu erfüllen.
Dabei käme es nicht darauf an, welche Ursachen seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten und welche Gründe zu den Verspätungen geführt haben, denn der Mangel an Zuverlässigkeit, der zum Entzug seiner Gaststättengenehmigung geführt hatte, konnte durch das nachträgliche Einreichen der Steuererklärungen nicht vollständig beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Urteil darauf, dass der Gastronom kein Konzept vorgelegt habe, aus dem schlüssig hervorginge, wie er künftig seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wieder erlangen und behalten will.
(VG Mainz, Beschluss v. 26.01.2011, Az. 6 L 18/11.MZ)
(Bild: © Falko Matte – Fotolia.com)
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