Mit Urteil vom 15. Juli 2009 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt (Az.: 5 AZR 486/08), dass es Ausnahmen vom allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gibt. Nach diesem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb müssen auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein.
In dem entschiedenen Fall beschäftigte der beklagte Arbeitgeber etwa 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5%. Ausgenommen hiervon wurden nur die 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals u.a. einer Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen Urlaubsgeldes von 50% des Urlaubsentgelts zugestimmt.
Der Arbeitgeber bot dem Kläger die Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab. Das BAG entschied nun gegen den Arbeitnehmer. Grund: Der Arbeitgeber handelte nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.
(Bild: © Michele Lorenzini – Fotolia.de)
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