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Website-Optimierung durch BesucherzufriedenheitsanalysenImmer wieder stehen sich Domains und Marken gegenüber, und es stellt sich für den Markeninhaber die Frage, wie er die Nutzung seines Markennamens durch einen Dritten als Domainbezeichnung verhindern kann. Dabei gibt es verschiedene Fallgestaltungen, die von den Gerichten unterschiedlich beurteilt werden.

In dem aktuell vom BGH (19.02.2009, Az.: I ZR 135/06) entschiedenen Fall ging es um die Domain „ahd.de“, die bereits im Jahr 1997 registriert wurde.

Eine Softwarefirma nutzte die Bezeichnung AHD seit 2001 als Firmenbezeichnung. Später (2004) bot die Domaininhaberin auf der Webseite auch Dienstleistungen an, die denen der Softwarefirma zumindest ähnlich waren.

Damit war die Registrierung der Domain erfolgt, bevor Kennzeichenrechte aufgrund der Unternehmensbezeichnung entstanden. Die Nutzung der Domain erfolgte jedoch erst, nachdem die Kennzeichenrechte entstanden waren. Zusätzlich war in dem Fall zu berücksichtigen, dass es sich bei der Domaininhaberin um eine reine Domainverwertungsgesellschaft handelt, die eine Vielzahl von Marken auf sich registriert hat.

Während in der Berichterstattung nach dem Verhandlungstermin noch davon gesprochen wurde, dass der 1. Senat wohl darüber nachdenke, dem Domaingrabbing zumindest teilweise Einhalt zu bieten, spricht das nun gefällte Urteil eine andere Sprache.

Den Domaingrabbern Vorschub geleistet?

Nun haben die Domaingrabber höchstrichterlich ihr Unternehmenskonzept abgesegnet bekommen und es wird verschiedenen Firmen schwerer fallen, mit Hilfe der Firmennamen- oder Markenrechte auch die dazugehörigen Domains zu erhalten. Im Einzelfall wird dies nur noch durch die Zahlung eines Kaufpreises möglich sein, denn das Gericht entschied, dass bei Domains, die älter sind als die Markenrechte, kein Löschungsanspruch zugunsten des Kennzeichenrechteinhabers besteht.

Die Entscheidung gestand dem Rechteinhaber lediglich einen Unterlassungsanspruch verbunden mit möglichen Schadenersatzsprüchen für den Fall zu, dass der Domaininhaber auf seiner Webseite Waren oder Dienstleistungen des Kennzeichenrechtinhabers bewirbt.

Auch die Frage des Rechtsmissbrauchs wurde vom BGH in dem Fall zugunsten des Domaingrabbers entschieden, denn die alleinige Registrierung einer Vielzahl von Domains, ja auch das Anbieten der Domain zum Kauf gegenüber dem Markeninhaber genügt nicht, um in den Bereich des Rechtsmissbrauch zu gelangen und einen Löschungsantrag zu rechtfertigen.

Domain rechtzeitig sichern

Damit sollten Firmen, die erst jetzt gegründet werden, oder Marken, die neu angemeldet und aufgebaut werden, auch dahingehend überprüft werden, ob die Domain noch frei ist. Andernfalls muss in den Markenaufbau auch der Erwerb der Domain einkalkuliert werden, ein Anschreiben unter Hinweis auf die Marke wird nun seltener zum gewünschten Ziel führen.

Damit wird das Geschäft der Domaingrabber in Zukunft wahrscheinlich einträglicher sein. Allerdings sollten Sie vorsichtig dahingehend sein, die Domain zu nutzen und ggf. durch sogenannte Parkingsites mit Anzeigen zu bewerben, denn dann können Sie zumindest eine Abmahnung mit den damit einhergehenden Folgen erhalten. Diese sind wie bereits ausgeführt aber limitiert und führen nicht zur Löschung der Domain.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Marke / das Kennzeichen ältere Rechte als die Domain besitzt, da diese vor deren Registrierung entstanden sind. Grundsätzlich verletzt ein Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht desjenigen, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder Kennzeichenrecht hat. (Urteil des BGH vom 24.04.2008, Az. I ZR 159/05)

(Bild: © Falko Matte – Fotolia.de)

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