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Die neuesten Urteile aus dem OnlinerechtDie Bezeichnung eines Produkts als „Deutsche Ware“ oder „Deutsches Erzeugnis“ dient Händlern, gerade in Deutschland, gerne als zusätzliches Verkaufsargument, denn deutsche Produkte genießen in Deutschland und im Ausland einen guten Ruf, insbesondere was ihre Qualität anbelangt.

Nur, wo ist die Grenze zu ziehen? Was gilt etwa, wenn Teile eines Geräts im Ausland produziert worden sind? Wie dürfen Produkte beworben werden, die zwar in Deutschland, nicht aber von einem deutschen Unternehmen hergestellt worden sind?

Relevant sind diese Fragestellungen vor allem für das Verbot der irreführenden Werbung gemäß § 5 UWG.

In Deutschland hergestellt?

Für Erzeugnisse, die in Deutschland hergestellt worden sind, ist die Bezeichnung „Deutsches Erzeugnis“ oder „Deutsche Ware“ grundsätzlich gerechtfertigt (so von Falck GRUR 1973, 597). Allerdings stellt sich die Frage, wann ein Erzeugnis als in Deutschland hergestellt gilt.

Nicht notwendig – und in der heutigen Zeit der globalisierten Wirtschaft überhaupt nicht mehr sinnvoll zu fordern – ist für die zulässige Bezeichnung als „Deutsches Erzeugnis“ jedenfalls, dass der vollständige Fertigungsprozess vom gedanklichen Entwurf bis zur endgültigen Fertigstellung in Deutschland stattgefunden hat.

Wichtig ist nur, dass der maßgebliche Herstellungsprozess, bei dem das Produkt seine wesentlichen und bestimmenden Eigenschaften erhält, in Deutschland gelegen ist (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 Rn, 4.83). Beispielsweise müssen nicht alle Einzelteile eines Kfz in Deutschland hergestellt worden sein. Es reicht aus, dass die einzelnen Teile in Deutschland zum fertigen Auto zusammengesetzt worden sind.

Somit ist nicht notwendig, dass bei industriellen Produkten bzw. bei Erzeugnissen, deren Wert vorwiegend in der Verarbeitung zu sehen ist, auch die Rohstoffe oder die Vor-Produkte (Einzelteile) aus Deutschland stammen. Es reicht vollkommen aus, dass in Deutschland die (für den Wert des Produktes entscheidende) Endfertigung in Deutschland stattfindet.

„Made in Germany“ – Wann liegt Irreführung vor?

Das OLG Stuttgart hat bereits vor über zehn Jahren entschieden (Urteil vom 10.02.1995, Az. 2 U 238/94), dass ein Produkt nicht als rein deutsches Erzeugnis bezeichnet werden darf, wenn wesentliche Teile des Erzeugnisses im Ausland hergestellt worden sind.

Im gleichen Jahr hat dasselbe Gericht entschieden, dass die Angabe „Germany“ im Sinne von „Made in Germany“ dann eine Irreführung ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland stammen.

Das Gericht schränkt dies jedoch sogleich wieder ein. So darf das Erzeugnis die Bezeichnung „Made in Germany“ selbst dann  tragen, wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für jene Eigenschaft der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen.

Auch hier lässt sich das Autobeispiel anbringen. Selbst wenn verwendete Rohstoffe aus anderen Ländern stammen und einzelne Teile, etwa das Navigationssystem, komplett im Ausland gefertigt worden sind, so ist das fertige Auto „Made in Germany“, wenn es in Werken in Deutschland zusammengebaut worden ist.

Für die Bezeichnung „Deutsches Erzeugnis“ ist im Übrigen nicht erforderlich, dass das Produkt von einem deutschen Unternehmen hergestellt worden ist. Auch ein ausländisches Unternehmen kann seine Waren als „deutsch“ bezeichnen, wenn sie in einer inländischen Zweigniederlassung gefertigt worden sind. Wichtig ist wiederum nur, dass die Ware insgesamt in Deutschland hergestellt worden ist.

„Made in Germany“ – Fazit

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Bezeichnung eines Produktes als „Deutsches Erzeugnis“ oder „Deutsche Ware“ dann zulässig ist, wenn das Produkt im Wesentlichen in Deutschland gefertigt worden ist. Nicht ausreichend ist jedoch, dass bloß Planung und Entwurf des Produktes in Deutschland erfolgt sind, die Fertigung aber im Ausland stattgefunden hat.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Daniel Huber, erstellt.

(Bild: © N-Media-Images – Fotolia.de)

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