Die Präsentation ist überfällig. Der Kunde drängt. Alle Mitarbeiter müssen ran. Nur Meier will nicht. Darf sich Meier als Controller den Weisungen des Arbeitgebers widersetzen?
Was der Arbeitgeber verlangen kann, richtet sich nach §106 GewO und dem Arbeitsvertrag. Das Weisungsrecht stellt die Konkretisierung der im Arbeitsvertrag umschriebenen Leistungspflichten dar, wie das Recht Arbeitszeit und -ort sowie Reihenfolge der Arbeitsleistung zu bestimmen.
Hierin unterscheiden sich Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter. Die Weisungsbefugnis hat naturgemäß Grenzen.
Hierzu eine Checkliste:
1. Weisungsrecht: Grundrechte
Verstößt die Anweisung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 GG oder gegen die Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG?
2. Weisungsrecht: Gesetze
Verstößt die Weisung gegen Gesetze oder die guten Sitten? Auch auf eine Behinderung ist Rücksicht zu nehmen.
3. Weisungsrecht: Tarifvertrag
Sind die erteilten Weisungen im Einklang mit dem Tarifvertrag, wie z.B. hinsichtlich der Regelungen über die Arbeitszeit?
4. Mitbestimmungsrecht
Der Arbeitgeber darf von Weisungen nur nach Maßgabe des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Gebrauch machen. Muss etwa der Betriebsrat zustimmen?
5. Weisungsrecht: Arbeitsvertrag
Ist die Beschreibung der Tätigkeiten des Mitarbeiters im Arbeitsvertrag konkret und abschließend? Ist Meier als Controller eingestellt, dann darf er z.B. die Weisung, im Kopierraum zu arbeiten, verweigern. Im Regelfall muss er keine Hilfsdienste ausführen. In echten Notfällen muss Meier aber helfen und Überstunden machen. Wenn kein Weisungsrecht besteht, ist es ratsam, sich mit dem Mitarbeiter zu einigen.
Gibt es keine Einigung, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. War die Weigerung des Arbeitnehmers rechtswidrig, kann eine Abmahnung erfolgen, eine Kündigung ausgesprochen werden und es können Schadenersatzansprüche begründet worden sein.
(Bild: © amridesign – Fotolia.com)
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