Kündigungsfrist ist der Zeitraum, der mindestens zwischen Zugang der Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegen muss. Bei der ordentlichen Kündigung haben sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Kündigungsfristen zu beachten. Diese können sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Gesetz ergeben.
Tarifvertrag
Findet ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, gelten dessen Kündigungsfristen vorrangig. Durch Tarifvertrag können Kündigungsfristen verlängert oder verkürzt werden.
Selbst wenn die Parteien nicht tariflich organisiert sind, kann ein Tarifvertrag verpflichtend wirken, wenn der entsprechende Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit diesen für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Arbeitsvertrag
Nur wenn im Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer günstigere Kündigungsfrist als im Tarifvertrag vereinbart ist, gilt diese. Durch Arbeitsvertrag können längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Allerdings darf für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längere vereinbart werden als für die des Arbeitgebers.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nur bei einer bis zu dreimonatigen Aushilfstätigkeit und in Kleinbetrieben mit regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmern möglich. Bei letzterem darf jedoch die Kündigungsfrist von vier Wochen nicht unterschritten werden.
Gesetzliche Regelung
Wird im Arbeitsvertrag keine Frist genannt oder auf die gesetzliche Kündigungsfrist Bezug genommen, findet § 622 BGB Anwendung. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt immer bei Kündigung des Arbeitnehmers.
Kündigt der Arbeitgeber, ist für die Frist zusätzlich die Beschäftigungsdauer maßgebend, wobei die Zeit erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt wird.
Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (Zum Ende des Kalendermonats)
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate
während der Probezeit 2 Wochen*
* Die Kündigung während der Probezeit muss nicht zum Ende des Kalendermonats erfolgen.
(Bild: © Dark Vectorangel – Fotolia.de)
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