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Die neuesten Urteile im Dezember: WettbewerbsrechtAn dieser Stelle möchten wir Ihnen die neuesten Urteile zum Thema Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz vorstellen. Erfahren Sie mehr über folgende Urteile: Kennzeichnung von Noname-Druckerpatronen mit Originalmotiven +++ Gebrauchtwagenangebot in falscher Kilometerstandsrubrik +++ Vereinnahmung eines Prominenten für Werbezwecke +++ Falscher Ford-Händler +++ Irreführende Bitte um Telefonanruf +++ BGH verbietet Verkauf gebrauchter Microsoft-Software +++ „Merklich“ erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung +++ Kein Wettbewerbsverstoß bei Aufrufbarkeit veralteter Internetseiten +++ Zulässige Verwendung des Begriffs „Zahnärztehaus“ +++ Grundstückserwerb kann zur Namensnutzung berechtigen („Landgut Borsig“) +++

Kennzeichnung von Noname-Druckerpatronen mit Originalmotiven

Ein Hersteller von Druckern und Druckerzubehör, die Firma EPSON Deutschland GmbH, verwendet zur Kennzeichnung von Druckerpatronen neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die sie geeignet sind, Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme, die ebenfalls die Zuordnung der jeweiligen Patrone zum passenden Drucker ermöglichen. EPSON wollte einem Hersteller von Noname-Druckerpatronen die Verwendung dieser Bildmotive gerichtlich untersagen lassen. Anders als die Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Klage nun in letzter Instanz ab.

Unstreitig sind die Hersteller von Noname-Druckerpatronen berechtigt, die Bestellnummern der Originalhersteller zu verwenden. Orientieren sich, wie in diesem Fall, Verbraucher vor allem an den Bildmotiven, muss es einem Noname-Hersteller auch im Interesse der Verbraucher erlaubt sein, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern auch auf die Bildmotive zu verweisen. In der Abbildung der Bildmotive ist daher weder eine unzulässige Rufausnutzung noch eine Beeinträchtigung des Rufs des Originalherstellers zu sehen.

Urteil des BGH vom 28.09.2011
I ZR 48/10
BB 2011, 2753

Gebrauchtwagenangebot in falscher Kilometerstandsrubrik

Ein Autohändler bot auf einer Internethandelsplattform in der Rubrik „bis 5.000 km“ ein Fahrzeug mit folgender fettgedruckter Überschrift an: „BMW 320 d Tou.* Gesamt-km 112.970** ATM – 1.260 km“ an. Ein Konkurrent sah in dem Angebot des Fahrzeugs in der unzutreffenden Kilometerstandsrubrik eine wettbewerbswidrige Irreführung von Kaufinteressenten und klagte auf Unterlassung.

Der Bundesgerichtshof sah zwar in der Kilometerstandsangabe ein durchaus wichtiges Suchkriterium, verneinte gleichwohl das Vorliegen einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung, da sich die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs ohne Weiteres bereits aus der Überschrift des Angebots ergab. Ob in einem solchen Falscheintrag möglicherweise eine unzumutbare Belästigung der Nutzer der Verkaufsplattform zu sehen ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Urteil des BGH vom 06.10.2011
I ZR 42/10
BGH online

Vereinnahmung eines Prominenten für Werbezwecke

Bedient sich ein Unternehmen für eine Werbekampagne eines Doppelgängers einer prominenten Person, stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Wird bei einer Werbekampagne lediglich der Typus eines bestimmten Menschenschlags verwendet, der u.U. auch mit einem Prominenten in Verbindung gebracht werden kann, so reicht dies noch nicht aus, um von einer unzulässigen Doppelgängerwerbung sprechen zu können.

In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine Werbeaktion, bei der eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Werbedarsteller und einem Stylisten, der mehrere Staffeln des Fernsehformats „Germany´s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Stylist“ aus der Kosmetikbranche begleitete. Dass beide Personen von ihrer äußeren Erscheinung her schlank und etwa 30 Jahre alt sind, dunkle lockige Haare haben und einen dunklen „Dreitagebart“ tragen, reichte für das Gericht nicht für die Annahme einer unzulässigen Vereinnahmung für Werbezwecke aus.

Urteil des LG Hamburg vom 05.08.2011
324 O 134/11
JURIS online

Falscher Ford-Händler

Bezeichnet sich ein freier Autohändler als „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“, erweckt er bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, unmittelbar vom Hersteller zum Verkauf von dessen Neufahrzeugen autorisiert zu sein. Bietet der Händler mit dieser Bezeichnung einen Ford-Neuwagen an, so liegt darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung.

Urteil des BGH vom 17.03.2011
I ZR 170/08
WRP 2011, 1444
NJW-RR 2011, 1408

Irreführende Bitte um Telefonanruf

Wird durch die Bitte um einen Telefonanruf in einem Anschreiben an einen Kunden der Eindruck erweckt, es gehe bei dem Telefonat nur um das bestehende Vertragsverhältnis und wird der Kunde in dem Telefonat dann in ein Verkaufsgespräch über ein anderes Produkt verwickelt, ist darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung zu sehen, die zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung führen kann.

Urteil des LG Hamburg vom 09.09.2011
406 HKO 196/10
Pressemitteilung des LG Hamburg

BGH verbietet Verkauf gebrauchter Microsoft-Software

Ein Internethändler bot Pakete zum Kauf an, die er mit Recovery-CDs des Betriebssystems “Windows 2000 und Echtheitszertifikaten bestückte, die er von gebrauchten Computern abgelöst hatte. Dabei waren die Datenträger mit Echtheitszertifikaten versehen, die ursprünglich nicht aus demselben Paket, bestehend aus Computer mit Sicherungs-CD stammten. Der Bundesgerichtshof sah darin einen Urheberrechtsverstoß und verurteilte den Internethändler auf Klage des Herstellers Microsoft zur Unterlassung des weiteren Vertriebs und zu Schadensersatz.

Der Verbraucher wird einem mit dem Echtheitszertifikat versehenen Datenträger die Aussage entnehmen, dass dieser von Microsoft selbst oder mit dessen Zustimmung als echt gekennzeichnet wurde. Er wird die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat dem Softwarehersteller als Markeninhaber zuschreiben und erwarten, dass dieser durch die Verbindung die Gewähr dafür übernommen hat, dass die so gekennzeichnete Ware unter seiner Kontrolle hergestellt wurde und er für die Echtheit einsteht, was jedoch hier nicht der Fall war.

Urteil des BGH vom 06.10.2011
I ZR 6/10
Pressemitteilung des BGH

„Merklich“ erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

Das Landgericht München hat sich ausführlich mit der Frage befasst, wie hoch die Lizenzgebühr zu bemessen ist, die der Verletzer eines Patents nachträglich an den Patentinhaber zu entrichten hat. Zunächst ist von dem anerkannten Grundsatz auszugehen, dass sich die Bemessung der Lizenzgebühr daran auszurichten hat, welche Lizenzgebühr vernünftige Lizenzvertragspartner als angemessen vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Lizenzvertrages die künftige Entwicklung und insbesondere die Zeitdauer und das Maß der Patentbenutzung vorausgesehen hätten.

Ob darüber hinaus eine erhöhte Gebühr als Sanktion für die Rechtsverletzung gefordert werden kann, macht das Gericht von den Umständen des Einzelfalls abhängig, insbesondere vom Verlauf des Verletzungsprozesses. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, ob die Patentverletzung für den Verwender möglicherweise nicht klar ersichtlich war oder ob sie in voller Kenntnis der Rechte des Patentinhabers erfolgt ist. Zumindest im zweiten Fall wird grundsätzlich von einer „merklichen“ Erhöhung des üblicherweise vereinbarten Lizenzsatzes auszugehen sein.

Urteil des LG München I vom 25.03.2010
7 O 17716/09
jurisPR-WettbR 10/2011, Anm. 2
GRUR-RR 2011, 291

Kein Wettbewerbsverstoß bei Aufrufbarkeit veralteter Internetseiten

Ein Immobilienmakler war Mitglied im Immobilienverband Deutschland (IvD). Nachdem er die Mitgliedschaft beendet hatte, wies er hierauf auf seiner Homepage ausdrücklich hin. Trotzdem gelang es einem Konkurrenten mithilfe von Google und den Suchbegriffen „H Immobilien“ und „IvD“ ältere Internetseiten des Maklers aufzurufen, aus denen sich eine Mitgliedschaft in dem Verband ergab. Folge war eine Abmahnung und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Makler die Werbung mit der Mitgliedschaft im IvD untersagt werden sollte.

Grundsätzlich kann die unrichtige Angabe der Mitgliedschaft in einem Verein eine irreführende Werbung darstellen. Gleichwohl wies das Landgericht Magdeburg den Antrag zurück. Erforderlich für einen Wettbewerbsverstoß ist stets, dass die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb gemäß § 3 UWG mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Dies traf hier nicht zu. Eine Irreführung und eine daraus resultierende Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen lagen hier deshalb nicht vor, da Internetteilnehmer mit der irreführenden Werbung normalerweise gar nicht in Berührung kamen. So musste nach dem Wettbewerbsverstoß gezielt gesucht werden, indem der Name des Maklers und des IvD gleichzeitig als Suchbegriffe eingegeben werden mussten. Da auf der Homepage des Maklers ausdrücklich auf die Beendigung der Mitgliedschaft hingewiesen wurde, bestand kein vernünftiger Anlass, die auf die veralteten Internetseiten führende Begriffskombination einzugeben.

Urteil des LG Magdeburg vom 13.04.2011
7 O 260/11
jurisPR-ITR 19/2011, Anm. 2

Zulässige Verwendung des Begriffs „Zahnärztehaus“

Vier Zahnärzte und Kieferorthopäden betrieben mit 20 Angestellten in einem Geschäftshaus eine „Gemeinschaftspraxis für Zahnheilkunde und Kieferorthopädie“. In dem Gebäude waren ferner eine „Privatpraxis für Endodontie“ und ein zahnärztliches Labor untergebracht. Die Ärzte warben im Internet und in Zeitungsanzeigen mit dem Begriff „Zahnärztehaus“ (www.daszahnaerztehaus.de). Die zuständigen Bezirks- und Landesberufsgerichte für Zahnärzte untersagten die Verwendung dieser Bezeichnung. Erst vor dem Bundesverfassungsgericht bekamen die Mediziner Recht.

Die Verfassungsrichter sahen in der Bezeichnung „Zahnärztehaus“ keine Irreführung potenzieller Patienten. Insbesondere verlangt die Verwendung dieser Bezeichnung nicht die Führung mehrerer, unabhängig voneinander betriebener Arztpraxen. Der allgemeine Sprachgebrauch geht auch nicht davon aus, dass es sich um eine Zusammenfassung aller Zahnärzte des Ortes (hier ca. 8000 Einwohner) nach Art einer Poliklinik handelt. Das Gericht hielt die Formulierung „Zahnärztehaus“ für eine Mehrzahl von Zahnärzten mit einer erheblichen Anzahl von Mitarbeitern auch für sachlich angemessen, und weder für marktschreierisch noch übertrieben anpreisend. Ein Verbot dieser Werbung würde für die betroffenen Zahnärzte eine unzulässige Verletzung ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) darstellen.

Beschluss des BVerfG vom 14.07.2011
1 BvR 407/11
WRP 2011, 1435
NJW 2011, 3147

Grundstückserwerb kann zur Namensnutzung berechtigen („Landgut Borsig“)

Mit dem Erwerb eines berühmten Gebäudes oder Grundstücks kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. In dem entschiedenen Fall ging es um die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“, das ein Unternehmer für kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen nutzt. Er hatte das 1866 von der Berliner Industriellenfamilie von Borsig erworbene und 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignete Gut von der Treuhandgesellschaft gekauft. Ein Nachkomme der Familie setzte sich nun gegen die Verwendung der Bezeichnung für das Gut, den Firmennamen („Borsig Kontor GmbH“) und die Domain („landgut-borsig.de“) zur Wehr.

Die Bundesrichter gaben ihm insoweit Recht, dass der Gebrauch der Bezeichnung „Landgut Borsig“ beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, ein Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Andererseits hat das Namensrecht dann zurückzutreten, wenn sich der Name „Landgut Borsig“ im Laufe der Jahre in der Weise verselbstständigt hat, dass die Bezeichnung zum Zeitpunkt des Erwerbs im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Ob eine derartige Verselbstständigung in diesem Fall gegeben war, hat nun die Vorinstanz nach entsprechender Beweisaufnahme zu klären.

Urteil des BGH vom 28.09.2011
I ZR 188/09
BGH online

(Bild: © asrawolf – Fotolia.com)

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