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Urteile aus dem ArbeitsrechUnternehmen sollten ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe auf jeden Fall kennen, denn durch dieses wurde einer Bewerberin, die sich erfolglos auf eine Stellenanzeige mit dem Titel „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte, eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts der betreffenden Stelle, hier 13.257,36 Euro, zugesprochen.

Gabriele Weintz

Ein mittelständisches Unternehmen ließ durch eine externe Rechtsanwaltkanzlei eine Stellenanzeige schalten, durch die ein Geschäftsführer gesucht wurde. Diese Anzeige erschien sowohl am 15.09.2007 als auch am 22.09.2007. Am 18.09.2007 bewarb sich die spätere Klägerin per E-Mail erfolglos auf die Stellenanzeige mit dem Titel „Geschäftsführer gesucht“. Um ihren Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung durchsetzen zu können, bemühte sie sich mit allen Mitteln, den Auftraggeber der Stellenanzeige bei der Anwaltskanzlei, die die Anzeige aufgegeben hatte, herauszufinden. Diese Information erhielt sie erst, nachdem das Landgericht (LG) Karlsruhe die Rechtsanwaltkanzlei im April 2008 zur Auskunftserteilung verurteilt hatte. Um ihren Entschädigungsanspruch weiterverfolgen zu können, legte sie Klage beim Amtsgericht (AG) Karlsruhe ein, das die Klage durch Beschluss an das LG Karlsruhe verwies. Die Klage hatte dort allerdings keinen Erfolg.

Im Rahmen ihrer Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe stellten die Richter zunächst fest, dass die Wortwahl der Stellenanzeige gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt, denn es werde offensichtlich nach einem männlichen „Geschäftsführer“ gesucht, weil der Begriff weder durch den Zusatz /-in noch durch die Ergänzung m/w erweitert wurde. Aufgrund der nicht geschlechtsneutralen Stellenanzeige werde nach § 22 AGG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet. Daraus folgt, dass die Bewerberin nach § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hat. Die Richter entschieden, dass in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts der betreffenden Stelle von 13.257,36 Euro angemessen sei. Dass die Stellenanzeige durch eine externe Rechtsanwaltkanzlei formuliert und aufgegeben wurde, müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen.

Die Höhe der Entschädigung wurde durch die Richter bewusst so hoch gewählt, um für die Zukunft eine abschreckende Wirkung zu erzielen.

(OLG Karlsruhe, Urteil v. 13.09.2011, Az.: 17 U 99/10)

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