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5 Hinweise zur Beschäftigung von FerienjobbernMit dem Beginn der Sommerferien startet auch die Saison der Ferienjobber. Was Sie als Arbeitgeber bei der Beschäftigung von Schülern beachten sollten, lesen Sie hier.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erläutert die Bedingungen des Jugendarbeitsschutz-Gesetzes, unter denen Sie als Arbeitgeber Kinder und Jugendliche beschäftigen dürfen:

1. Alter

Kinder bis zum 14. Lebensjahr dürfen nicht arbeiten. Ausnahme: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahre bis zu zwei Stunden am Tag arbeiten, im landwirtschaftlichen Bereich sogar drei Stunden. Allerdings dürfen diese Schüler nur zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten und nur leichte Tätigkeiten verrichten – etwa Gartenarbeit, Zeitungen austragen oder Botengänge.

2. Dauer der Beschäftigung

Schulpflichtige Jugendliche dürfen nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn die Schulferien sollen in erster Linie der Erholung dienen.

3. Art der Arbeit

Körperliche oder gefährliche Arbeit ist für Jugendliche nicht erlaubt, etwa schwere Gegenstände tragen, mit Chemikalien hantieren oder Akkordarbeit.

4. Arbeitszeit

Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten – und zwar nur in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr. Ausnahmen gibt des für Schüler über 16 Jahren: Sie dürfen im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls nur in Ausnahmefällen erlaubt, zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

5. Versicherung

Arbeitgeber müssen Schüler für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern. Beiträge zur Sozialversicherung fallen für die Schüler nicht an, solange der Lohn 896 Euro nicht übersteigt. (uqrl)

(Quelle: www.dgb.de)

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