Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einer Klage der AOK Plus, der allgemeinen Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, gegen eine Sanktion durch die Verbraucherzentrale auseinanderzusetzen.
Gegenstand waren zwei Werbeanrufe der Klägerin bei Teilnehmern von Gewinnspielen, die sich per E-Mail mit Werbeanrufen einverstanden erklärt hatten. Die Verbraucherzentrale griff daraufhin auf eine Selbstverpflichtung der AOK zurück, Werbeanrufe unter einer Bußgeldzahlung in Höhe von 5.000 Euro je Fall zu unterlassen, und übersandte der AOK Plus daraufhin einen Bescheid über eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Die AOK Plus wehrte sich gegen diesen Bescheid und klagte vor dem BGH.
Die Begründung der AOK: die Angerufenen hatten zuvor im Rahmen eines Preisausschreibens ausdrücklich ihre Zustimmung für Werbeanrufe durch die AOK Plus gegeben. Die Einschreibung für das Gewinnspiel im Internet war mit einem Zusatzfeld versehen, in dem Teilnehmer ankreuzen konnten, ob sie Anrufe durch die AOK wünschen oder nicht. Anschließend erhielten die Teilnehmer eine E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse, um diese zu bestätigen (Double-Opt-In-Verfahren). Die AOK Plus argumentierte damit, dass so sichergestellt worden sei, dass die Teilnehmer auch tatsächlich ihre Zustimmung zum Erhalt von Werbeanrufen gegeben hätten.
Der Bundesgerichtshof hingegen vertrat eine andere Auffassung und wies daher in letzter Konsequenz die Klage der AOK ab: zwar genüge das Double-Opt-In-Verfahren den Ansprüchen, um sich für den Erhalt von Werbung per E-Mail oder für Newsletter einzutragen, doch das angewandte Verfahren verifiziere ausschließlich die E-Mail-Adresse desjenigen, der sich zur Teilnahme an dem Gewinnspiel registriert hat.
Die Telefonnummer, um die es letztlich bei der Telefonwerbung geht, werde durch dieses Verfahren nicht verifiziert: tatsächlich könnte so jede beliebige Telefonnummer verwendet werden, sodass nicht sichergestellt wird, dass die Telefonnummer nicht versehentlich oder gar absichtlich falsch eingegeben worden sei.
Der BGH bestätigte zudem das deutsche Wettbewerbsrecht, das über die Forderungen des EU-Rechts hinausgeht: die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthält demnach eine Öffnungsklausel, die den deutschen Gesetzgeber dazu berechtigt, Telefonwerbung abhängig von der ausdrücklichen Erlaubnis des Anschlussinhabers zu erlauben oder zu verbieten.
(BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09)
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