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Das UnternehmertestamentDas Unternehmer-Testament stellt einige Besonderheiten im Vergleich zum „normalen“ Testament dar. Schließlich verlangt der Blick auf das Unternehmen und dessen Fortbestand besonderes Augenmaß.

Achten Sie auf den Gesellschaftsvertrag!

Doch es ist Achtung geboten. Betreibt der Unternehmer seine Firma als juristische Person (z.B. GmbH oder AG) oder als Personenhandelsgesellschaft (z.B. OHG oder KG), so entscheidet zunächst der Gesellschaftsvertrag, ob das Unternehmen vererbt wird oder nicht viel mehr durch den Tod des Unternehmers aufgelöst wird.

Vor der Gestaltung des Testamentes ist daher ein Blick in den Gesellschaftsvertrag zu werfen und zu klären, ob das Unternehmen durch die Vereinbarung einer Nachfolgeklausel den Tod des Unternehmers überhaupt „überlebt“. Ist dies nicht der Fall, so ist der Gesellschaftsvertrag nachzubessern, bevor man sich überhaupt dem Testament selbst widmen kann.

Das Unternehmen vor der Zerteilung bewahren

Vielen Unternehmern kommt es auf den Erhalt ihres Unternehmens für die nachfolgenden Generationen an. Es soll insbesondere vor der Veräußerung an Dritte bewahrt werden. Für Familienunternehmen gilt dies ganz besonders.

Dies zu erreichen, ist jedoch auch nur mit besonderen testamentarischen Regelungen und gesellschaftlichen Bestimmungen möglich, soweit nicht eine Person als Alleinerbe bestimmt werden soll. Werden mehrere Personen im Testament bedacht, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Miterben sind alle an der Erbschaft und den dazugehörigen Gegenständen, also auch dem Unternehmen beteiligt.

Das Unternehmer-Testament: Auch Sie müssen an die Zukunft denken!

Ziel der Erbengemeinschaft ist alsdann deren Auseinandersetzung, d.h. jeder Erbe kann Verteilung des Nachlasses verlangen. Hierzu haben sich die Erben zu einigen. Können sie sich nicht einigen, hat jeder Miterbe das Recht die Verwertung des Nachlasses und die Verteilung des Erlöses zu verlangen. Hierdurch kann es zur Veräußerung des Unternehmens kommen.

Dies ist vom Unternehmer meistens nicht gewünscht. Es empfiehlt sich daher für das Unternehmen eine klare Teilungsanordnung zu treffen. Erst dann ist klar, wer welche Quote am Unternehmen erhält. Ergänzend sollte dies durch eine Testamentsvollstreckung flankiert werden, damit der begünstigte Erbe nicht seine Miterben auf Erfüllung der Teilungsanordnung verklagen muss, sondern die Teilungsanordnung selbst erfüllen kann.

Sollen mehrere Erben einen Teil des Unternehmens erhalten, so sollte im Gesellschaftsvertrag auch ein wechselseitiges Vorkaufsrecht verankert werden, damit nach der Erbteilung einer der Erben nicht mutwillig seinen Unternehmensanteil verkauft und dadurch ein Dritter Zugang zum Familienunternehmen erhält.

Der Ausgleich zwischen den Nachkommen ist wichtig

Das Unternehmer-Testament: So geht Nachlassplanung für die Zukunft!Das Unternehmen stellt meistens einen erheblichen Bestandteil des Nachlasses dar. Wird dieses nun einer oder einer bestimmten Gruppe von Erben zugesprochen, so muss bedacht werden, dass hierdurch einzelne Miterben nicht unangemessen benachteiligt werden.

Dies gilt gerade bei starren Erbquoten. Gerade wenn der Wert des Unternehmens noch steigt, sollte noch ausreichend Erbmasse vorhanden sein, um die Erbquoten der anderen Miterben zu erfüllen. Andernfalls könnten die Erben, welche das Unternehmen fortführen sollen, gezwungen sein, die übrigen Miterben auszuzahlen. Sie können daher in eine erhebliche Liquiditätsfalle geraten. Ggf. empfiehlt es sich dann den Erben, welche das Unternehmen erhalten sollen, einen ihren Erbquoten übersteigenden Unternehmenswert als Vermächtnis zukommen zu lassen.

Besonders problematisch wird dies jedoch, sobald Pflichtteilsquoten einzelner Nachkommen unterschritten werden. In diesem Fall drohen dann Pflichtteilsergänzungsansprüche. Hier können dann jedoch lebzeitige Verfügungen in Betracht kommen. Ein Grund mehr sich möglichst frühzeitig um die eigene Nachlassplanung zu kümmern, da dann auch Fristen von 10 Jahren zu beachten sind.

Vergessen Sie ja nicht die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung!

Die Nachlassplanung endet aber nicht mit der Erstellung eines Testamentes. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung runden die Nachlassplanung ab. Denn das Testament regelt nur die Rechtsfolgen nach dem Tod des Unternehmers. Was ist aber, wenn der Unternehmer so schwer erkrankt, dass er sich nicht mehr um sein Unternehmen kümmern kann? Wer führt dann die Geschäfte des Unternehmens fort? Hierfür benötigt der Unternehmer eine spezielle Vorsorgevollmacht abgestimmt auf die Bedürfnisse seines Unternehmens, damit das Unternehmen handlungsfähig bleibt.

(Einzelbildnachweis: symbol_waage © shutterstock.com)

Jens Reichow

Herr RA Reichow ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Von seiner Hamburger Kanzlei aus ist er in den Bereichen Bankrecht, Erbrecht, Kapitalanlagerecht und in der Nachlassplanung tätig. Er verfügt in diesen Bereichen über eine langjährige Praxiserfahrung. Daneben erfolgt eine ständige Fortbildung und Engagement in verschiedenen anwaltlichen Interessensverbänden. Ferner ist er als Referent tätig und ist Autor mehrerer Fachpublikationen. www.joehnke-reichow.de

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6 Comments

  • Michel Deleuze sagt:

    Ich muss gestehen, dass mir die Erbfolge in unserer Familie schon länger ein Dorn im Auge ist. Ich finde es daher sehr hilfreich, dass Sie hier noch einmal darauf hinweisen, welche Schritte es im Falle eine Unternehmensnachfolge geht. In jedem Fall werde ich mich für den Ausgleich zwischen uns Nachkommen propagieren – und denke mit diesem Hinweis sollten wir auf eine gütliche Einigung kommen.

  • Mian sagt:

    Ich habe jetzt oft Wörter wie, Testament, Tod, Gesetze, etc. gesehen und Blogs kurz angeschaut. Ich finde es schade, dass es man sogar Vorbereitet sterben muss. Testament Errichtung = Projectmanagement für den Tod
    Vielleicht wäre es doch ganz gut zu wissen wie lange man zu Leben hat…

  • Kyra Voight sagt:

    Da meine Familie sich momentan mit der Unternehmensnachfolge auseinandersetzt, habe ich mich nun auch angefangen mit Erbrecht auseinanderzusetzen. Leider ist die Bewahrung des Unternehmens für alle eine große Priorität, was bedeutet, dass alle nötigen Schritte den Betrieb vor einer Zerteilung zu bewahren getan werden. Persönlich wäre ich ja für eine Verteilung des Nachlasses, mein Onkel arbeitet mit unserem Anwalt allerdings gerade an einer klaren Teilungsanordnung.

  • Kyra Voight sagt:

    Bei Familien, die ein Familienunternehmen haben, ist das Erbrecht mitunter eine noch kompliziertere Angelegenheit als bei Familien ohne anhängenden Betrieb. Mit der Aufteilung des Nachlasses muss nämlich auch das Weiterbestehen des Unternehmens gewährleistet sein, was die Rechnungen um einiges komplizierter macht. In jedem Fall soll eine Liquiditätsfalle vermieden werden, wie Sie oben auch bereits vermerken.

  • Ferdinand Schneider sagt:

    Sehr geehrter Herr Reichow, vielen Dank für das Spotlight zum Unternehmertestatment. Im Familienunternehmen meines Onkels wird gerade die Nachfolge besprochen und es werden Ängste von vielen Seiten groß, dass die Leitung durch unsere Familie verloren geht oder sich alles ändert. Natürlich wird sich vieles ändern, es ist aber gut zu wissen, dass es Methoden wie testamentarische Regelungen oder Erbengemeinschaften gibt, die diesen Übergang so kontrolliert wie möglich machen.

  • Kyra Voight sagt:

    Sehr geehrter Herr Reichow, vielen Dank für das Spotlight zum Unternehmertestatment. Im Familienunternehmen meines Onkels wird gerade die Nachfolge besprochen und es werden Ängste von vielen Seiten groß, dass die Leitung durch unsere Familie verloren geht oder sich alles ändert. Natürlich wird sich vieles ändern, es ist aber gut zu wissen, dass es Methoden wie testamentarische Regelungen oder Erbengemeinschaften gibt, die diesen Übergang so kontrolliert wie möglich machen.

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