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Bei der Fürsorgepflicht von ArbeitgeberInnen gegenüber ihren ArbeitnehmerInnen handelt es sich um eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, Leben und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen, sowie deren Eigentum zu schützen.

In diesem Sinne muss der Arbeitgeber auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen und alle Arbeitsräume und -geräte so einrichten und instand halten, dass keine Gefahr für ArbeitnehmerInnen besteht. Die Pflicht beginnt bereits in der Phase der Arbeitsvertragsverhandlungen und besteht auch bis zu einer gewissen Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, etwa für die Freistellung zwecks Stellensuche oder für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses.

Regelungen zu Arbeitgeber-Fürsorgepflicht

In §618 Abs. 1 BGB wird die Fürsorgepflicht wie folgt definiert: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.”

Was dabei konkret umzusetzen ist ist, wird in zahlreichen Schutzvorschriften im Einzelnen erläutert. Pflichten ergeben sich beispielsweise aus:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
  • Unfallvorschriften der Berufsgenossenschaften
  • Arbeitszeitgesetz (JArbSchG)
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG)
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Bereiche der Fürsorgepflicht

Die Fürsorgepflicht umfasst viele Bereiche und es ist gesetzlich nicht abschließend festgelegt, was alles unter den Begriff dieser Pflicht fällt. Beispiele, welche Pflichten auf jeden Fall eingeschlossen sind:

  • Arbeitsschutz: Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass MitarbeiterInnen gegen Unfälle geschützt sind und ihre psychische sowie physische Gesundheit nicht gefährdet wird. Das gilt z.B. für Büros, Lagerräume, Treppenhäuser, Parkplätze und auch für die Ausstattung im Homeoffice. Maßnahmen zur Umsetzung wären die Anschaffung von ergonomischen Stühlen, gute Raumbeleuchtung und -belüftung oder vor allem Vorbereitungen für Erste Hilfe oder Brandschutzmaßnahmen im Notfall.
  • Persönlichkeitsrechte: ArbeitgeberInnen schützen laut Fürsorgepflicht die Persönlichkeitsrechte der MitarbeiterInnen und deren Recht auf Privatsphäre. Das bedeutet es dürfen keine lückenlosen Überwachungsmaßnahmen oder Regeln eingeführt werden, die ArbeitnehmerInnen in ihrer Arbeit erheblich einschränken. Wichtig ist in diesem Punkt auch das Thema psychische Gesundheit. ArbeitgeberInnen sind dazu verpflichtet auf zwischenmenschliche Konflikte zu reagieren und ArbeitgeberInnen vor Mobbing, Diskriminierung oder Beleidigungen zu schützen.

Weitere Punkte, die in die Fürsorgepflicht fallen, sind unter anderem auch die Themen Datenschutz, Arbeits- und Pausenzeiten, sowie Urlaubsansprüche oder Schutz des persönlichen Eigentums der ArbeitnehmerInnen.

Konsequenzen bei Verletzung der Fürsorgepflicht

ArbeitnehmerInnen haben bei Verletzungen der Fürsorgepflicht grundsätzlich einen Erfüllungs- bzw. einen Unterlassungsanspruch gegen ArbeitnehmerInnen. Aufbauend darauf, wie schwer und welcher Bereich der Fürsorgepflicht verletzt ist, haben ArbeitnehmerInnen ein Recht auf Arbeitsverweigerung, Recht auf Schadensersatz oder können Schmerzensgeld verlangen.