Im Juni 2016 war es im Streit um die Erbschaftsteuerreform endlich zu einer Einigung in der großen Koalition gekommen. Bereits im Februar dieses Jahres lag ein Entwurf für die Neuregelung vor. Damals hatten die Fraktionsspitzen von Union und SPD einen Kompromiss ausgehandelt. Kurz darauf forderte CSU-Chef Seehofer jedoch großzügigere Regeln für Firmenerben und es folgten langwierige Verhandlungen, die bis kurz vor Verstreichen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ergebnislos verliefen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte das bisher geltende Erbschaftsteuerrecht 2014 für verfassungswidrig erklärt und verlangte weniger großzügige Befreiungen von der Erbschaftsteuer für die Erben großer Familienunternehmen.
Bis zur Sommerpause am 8. Juli soll der nun vorliegende Gesetzesentwurf verabschiedet werden und die Neuregelung soll dann rückwirkend zum 1. Juli in Kraft treten. Inzwischen herrscht mehr Klarheit für Unternehmer, doch die Rechtsunsicherheit der letzten Monate ist mit dem erzielten Kompromiss nicht endgültig aufgehoben.
Steuervergünstigungen bei Vererbung und Schenkung: Was gilt bisher?
Bei Schenkung oder Vererbung als Veräußerungsform fallen für Senior-Unternehmer grundsätzlich keine Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz an. Bisher gilt bei diesen Übergabeformen eine Verschonungsregelung für Betriebsvermögen. Durch diese kann bei einer Firmenübergabe erheblich von einer familieninternen Lösung profitiert werden.
Betriebserben von Unternehmen mit über 20 Mitarbeitern werden derzeit noch unter bestimmten Voraussetzungen
unabhängig vom Betriebsvermögen zu 85 Prozent oder gar zu 100 Prozent von der Erbschaftssteuer befreit.
Zu diesen Voraussetzungen für weitreichende Steuervergünstigungen zählen die Fortführung des Betriebs über mehrere Jahre sowie die Sicherung der Arbeitsplätze.
Neuregelung: Auswirkung auf Entscheidungen zur Unternehmensnachfolge
Das neue Gesetz zur Erbschaftssteuer wird großen Einfluss auf die Wahl der Nachfolgelösung von Unternehmerfamilien nehmen. Grundsätzlich soll nach den Neuregelungen das sogenannte nicht begünstigte Betriebsvermögen regulär versteuert werden. Der ausgehandelte Gesetzesentwurf sieht zudem eine Bedürfnisprüfung für die künftige Verschonung großer Familienbetriebe ab einem Schwellenwert von 26 Millionen Euro pro Erbe vor.
Um die Erbschaftssteuer für die Übertragung des Betriebs zu bezahlen, sollen künftige Erben großer Familienunternehmen die Hälfte ihres gesamten Privatvermögens einsetzen. Bei Zahlung der Steuerlast besteht die Möglichkeit, diese über zehn Jahre hinweg zinsfrei zu stunden. Dies gilt allerdings nur im Erbfall, nicht bei einer Schenkung.
Kleine und mittlere Unternehmen werden weiterhin die Vorzüge einer weitgehenden oder gar vollständigen Steuerverschonung entsprechend der bisher geltenden Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen genießen. Allerdings müssen sie dazu bereits ab einer Unternehmensgröße von sechs Mitarbeitern den Lohnsummennachweis erbringen, der bisher erst ab 20 Mitarbeitern galt. Dadurch wird zwar der Erhalt von Arbeitsplätzen gesichert, jedoch entsteht für kleine Unternehmen ein enormer Bürokratieaufwand.
Firmenübergaben gestalten sich künftig komplexer und teurer: In einigen Fällen werden sich Familienunternehmen durch die Neuregelung dazu entscheiden müssen, an ausländische Investoren zu verkaufen. Bei einer Nachfolgeplanung aus steuerlicher Sicht kann zudem nicht flexibel für die Nachfolger mit Arbeitsplätzen umgegangen werden.
Achtung: Rückwirkungsproblematik
Ein bereits in den letzten zehn Jahren erbschaftsteuerfrei übertragenes Vermögen kann nach neuem, härteren Recht doch noch steuerlich belastet werden, sofern es nicht 100 Prozent des Betriebsvermögens entsprach. Nach neuem Erbschaftsteuergesetz werden sämtliche begünstigte Vermögen, die eine Person binnen zehn Jahren erwirbt, dem letzten Erwerb hinzugerechnet.
In der Praxis bedeutet dies: Wenn ein Unternehmer nach alter Rechtslage ein Betriebsvermögen im Wert von 20 Millionen Euro durch eine Schenkung übertragen hat und dieser nun nach dem 1. Juli an die gleiche begünstigte Person einen weiteren Wert von beispielsweise sieben Millionen Euro überträgt, so werden die bereits steuerfrei übertragenen 20 Millionen Euro hinzugerechnet. Damit ist die Schwelle von 26 Millionen Euro zur Verschonungsbedarfsprüfung überschritten und der Unternehmer muss – sofern er die Steuer verkraften würde – 27 Millionen Euro nachversteuern.
Ein Kompromiss steht nun zwar fest, doch sicher ist die Neuregelung damit noch nicht. Erklärt das Bundesverfassungsgericht den neuen Gesetzentwurf womöglich erneut für nicht verfassungskonform, besteht für Unternehmer die Gefahr, ihre bisher großzügigen Steuerverschonungen bei Vererbung von Betrieben gänzlich zu verlieren. Fraglich bleibt auch, ob das neue Gesetz im Bundesrat überhaupt ausreichend Zustimmung – beispielsweise durch die Grünen – erhalten wird.
(Einzelbildnachweis: gesetz © shutterstock.com)
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