Ab 2013 müssen mehr als 1 Million Unternehmen den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) in elektronischer Form an die Finanzverwaltung (E-Bilanz oder Taxanomie genannt) übermitteln.
Hintergrund ist das Ziel der Finanzverwaltung, die papierbasierten Verfahrensabläufe künftig durch elektronische Kommunikation zu ersetzen. Es ist aber auch zu erwarten, dass die elektronischen Daten automatisiert und weitreichender ausgewertet werden als bisher.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen wurden in § 5b EStG verankert. Danach müssen Unternehmen aller Rechtsformen und Größenklassen, die ihren Gewinn gem. Betriebsvermögensvergleich ermitteln, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung per Datenfernübertragung übermitteln. Nicht betroffen sind somit nur Einnahmen-Überschuss- Rechner. Im Gesetz ist eine Härtefallregelung verankert. Steuerpflichtige können von der Pflicht befreit werden, wenn die Abgabe der E-Bilanz wirtschaftlich und persönlich nicht zumutbar ist. Der Vollständigkeit halber soll festgehalten werden, dass die Abgabe der E-Bilanz per Zwangsgeld in Höhe von bis zu € 25.000 erzwungen werden kann. Nicht aber die Übermittlung der richtigen Werte.
Erstmalige Übermittlung
Per Gesetz (Steuerbürokratieabbaugesetz!) sind die Vorschriften erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 enden. Bei Wirtschaftsjahren, die dem Kalenderjahr entsprechen, sind folglich die Steuerbilanzen 2012 erstmalig zu übermitteln. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wird es aber von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht elektronisch übermittelt werden. Eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann somit für 2012 auch noch in Papierform abgegeben werden. Auch die Gliederungsvorschriften der auch Taxonomie genannten Regelungen müssen für 2012 noch nicht eingehalten werden. Ab Veranlagungszeitraum 2013 müssen die Daten dann in der vorgeschriebenen Gliederung sowie elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Ab 2013 bedeutet für alle ab dem 01.01.2013 beginnenden Wirtschaftsjahre. Somit ist ab dem 01.01.2013 auf entsprechende Verbuchung zu achten.
Übermittlungsgegenstand
Im Rahmen des laufenden Besteuerungsverfahrens kann der Steuerpflichtige oder in der Praxis wohl meist dessen
steuerlicher Berater wählen, ob der Finanzverwaltung der handelsrechtliche Jahresabschluss mit einer Überleitungsrechnung zum steuerlichen Ergebnis oder der steuerrechtliche Jahresabschluss übermittelt wird. Dabei werden die Daten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung übermittelt. Darüber hinaus sind dann in Papierform weitere Unterlagen, wie Anhang, Lagebericht oder Prüfungsbericht, einzureichen. Darüber hinaus müssen aber auch in elektronischer Form übermittelt werden:
- Eröffnungsbilanzen
- bei Personengesellschaften zusätzlich Sonder- und Ergänzungsbilanzen
- Schlussbilanz bei Betriebsveräußerung oder –aufgabe
- Wechsel bei Gewinnermittlungsart
- Übertragungs- und Übernahmebilanz bei Umwandlungsfällen
- Zwischenbilanzen bei Gesellschafterwechsel
- Liquidationsbilanz
Taxonomie
Grundsätzlich erfolgt die Übermittlung der Daten mit einem so genannten „Kerntaxonomie“-Datensatz. Die Kerntaxonomie besteht dabei aus zwei Bausteinen:
- den Stammdaten (GCD-Modul genannt) und
- dem Jahresabschluss (GAAP-Modul genannt)
Die Stammdaten beinhalten, vereinfachend dargestellt, die Informationen zum Bericht und zum Unternehmen. Aus den von der Finanzverwaltung veröffentlichten Listen wird deutlich, dass in diesem Modul mehr Pflichtangaben enthalten sind, als in der herkömmlichen Handelsbilanz. Das Modul zum Jahresabschluss ist für die Übermittlung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, der Ergebnisverwendungsrechnung und weiterem zuständig. Dabei ist das Modul untergliedert in
- Mussfelder
- Mussfelder mit gewünschtem Kontennachweis
- rechnerisch notwendig; soweit vorhanden und
- Summenmussfeld
- Auffangpositionen
Insbesondere die Mussfelder mit gewünschtem Kontennachweis führen dazu, dass die Finanzverwaltung bereits im Veranlagungsverfahren Einblick in Bestandteile der Buchhaltung erhält Vorteile aus Sicht der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung möchte die Daten der Unternehmen zentral verwalten und für alle finanzbehördlichen Prozesse zur Verfügung stellen können. Die Daten sollen dann maschinell bearbeitet werden.
Automatisierte Plausibilitätsprüfungen und daraus abgeleitet eine Vorauswahl für Betriebsprüfungen werden wohl die Konsequenz sein. Dass dabei individuelle Besonderheiten unberücksichtigt bleiben, versteht sich von selbst. Man kann nur hoffen, dass das eigene Unternehmen nicht im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfungen auffällt. Als mögliche Plausibilitätsbeurteilungen kommen z.B. Strukturanalysten, Zeitreihenvergleiche und externe Betriebsvergleiche in Betracht. In Zukunft werden diese Beurteilungen nun nicht mehr nur noch im Rahmen von Betriebsprüfungen durch in der Regel erfahrene Betriebsprüfer vorgenommen, sondern bereits durch Veranlagungsbeamte, die in den wenigsten Fällen je ein Unternehmen „von innen“ gesehen haben.
Vorteile aus Sicht der Unternehmen
Die Vorteile aus Sicht der Unternehmen liegen auf der Hand. Insbesondere wenn man die Erfahrungen der Unternehmen aus dem ELENA-Verfahren kennt. Bei dem Verfahren wurde den Unternehmern die Pflicht auferlegt, umfangreiche Arbeitnehmerdaten in elektronischer Form an eine zentrale Stelle zu übermitteln – teure Einrichtungskosten für die Unternehmen, über einen Zeitraum von mehreren Jahren und hohe Ziele der Verwaltung, die dann am Schluss nicht verwirklicht werden konnten. Das Verfahren wurde ersatzlos eingestellt, da die Datenmengen nicht verarbeitet werden konnten. Die Erfahrungen aus dem Elster-Verfahren zeigen, dass die Finanzverwaltung die Daten, anders als beim ELENA-Verfahren, auswerten wird.
Die E-Bilanz wird somit ab 2014 Pflichtveranstaltung für jeden Unternehmer. Somit liegt es in der Verantwortung jedes einzelnen Unternehmers, seine Buchhaltung ab dem 01.01.2013 entsprechend einzurichten, dass möglichst wenig zu beanstandende Sachverhalte in der Buchhaltung abgebildet werden. Die durch die E-Bilanz möglichen Analysemethoden für die Finanzverwaltung bieten ein enormes Auswertungspotential. Durch entsprechende Auswertung der Daten können Unregelmäßigkeiten und branchenuntypische Verlaufszahlen festgestellt, schnell und für die Verwaltung effizient herausgefiltert werden. Diese Möglichkeiten werden in Zukunft aller Voraussicht nach vor allem auch gegen kleinere Unternehmen ins Feld geführt, die bisher in der Regel nicht mit einer Betriebsprüfung zu rechnen hatten.
Verfassungsrechtliche Problemstellung
An den gesetzlichen Regelungen der E-Bilanz wurden in der Literatur verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Diese Zweifel hat der X. Senat des BFH in seinem Urteil vom 16.11.2011, X R 18/09, nicht geteilt.
(Bild: © www.mediendesign.de)
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