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Flugzeug zum Vorstellungsgespräch: Übernahme der Flugkosten?Bewirbt man sich bundesweit um eine Stelle, muss man regelmäßig lange Anfahrten zum potenziellen Arbeitgeber in Kauf nehmen. Immer wieder fahren Bewerber aber nicht mehr mit dem Auto oder der Bahn zum Vorstellungsgespräch, sondern reisen mit dem Flugzeug an. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf hat hierzu entschieden, dass Flugkosten jedoch nicht erforderlich und somit nicht vom potenziellen Chef zu bezahlen sind.

von Sandra Voigt

Anreise zum Vorstellungsgespräch per Flugzeug

Ein Arbeitssuchender lebte in Hamburg und bewarb sich bei einem Unternehmen in Düsseldorf als Teamleiter der IT-Abteilung. Er wurde prompt zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und reiste mit dem Flugzeug nach Nordrhein-Westfalen. Das Gespräch verlief aber wenig erfolgversprechend und einige Zeit später wurde ihm mitgeteilt, dass sich das Unternehmen für einen anderen Bewerber entschieden hatte. Daraufhin verlangte der Arbeitssuchende die Erstattung seiner Vorstellungskosten, zu denen auch die Flugkosten gehörten. Die Übernahme eines Teilbetrages lehnte das Unternehmen aber ab, den der verschmähte Bewerber einklagte.

Arbeitgeber muss Flugkosten nicht ersetzen

Das ArbG verneinte eine Erstattungspflicht des Unternehmens nach § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Eine solche ist nur anzunehmen, sofern die Aufwendungen tatsächlich erforderlich waren, damit der Bewerber das Vorstellungsgespräch beim potenziellen Arbeitgeber wahrnehmen kann. Vorliegend hätte der Bewerber aber ohne Probleme auch per Auto oder Bahn fahren können, die Anreise per Flieger ist vielmehr noch immer unüblich. Ferner war keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden, wonach sich das Unternehmen bereit erklärt, die Flugkosten zu übernehmen.

Außerdem war die Stelle nicht bedeutend genug, um die Anreise per Flieger als sozial adäquat einzustufen und das Unternehmen als erstattungspflichtig anzusehen. Anderes könnte etwa angenommen werden, wenn sich jemand auf eine Stelle als Geschäftsführer bewirbt.

(ArbG Düsseldorf, Urteil v. 15.05.2012, Az.: 2 Ca 2404/12)

(Bild: © ernsthermann – Fotolia.de)

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