Bei einer Urlaubssperre handelt es sich um ein häufig mündlich ausgesprochenes Verbot, in einem bestimmten Zeitraum Urlaub zu nehmen.
Urlaubssperre Definition
Egal ob Weihnachten oder Inventur: Eine Urlaubssperre kann unterschiedliche Gründe haben. Sobald ein Arbeitgeber diese verhängt, müssen seine Mitarbeiter währenddessen auf Urlaub verzichten.
Obwohl Arbeitnehmer grundsätzlich den Zeitraum ihres Urlaubs frei wählen dürfen, können Chefs den Urlaubswünschen gemäß §7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) widersprechen. Demnach ist eine Urlaubssperre nur dann erlaubt, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, dazu zählen:
- Drohende Insolvenz
- Großer Andrang im Saisongeschäft
- Einhaltung von wichtigen Deadlines, z.B. Jahresabschlüsse
- Spezielle Fachkenntnisse eines Mitarbeiters und/oder Urlaubsvertretung
- Personalmangel aufgrund von Krankheitswelle
- Große und unerwartete Auftragslage
- Soziale Faktoren/Prioritäten, z.B. berufstätige Eltern während der Schulferien
Arbeitgeber müssen also immer zwischen dem betrieblichen Interesse und dem Urlaubsanspruch ihrer Angestellten abwägen. Außerdem sind sind in jedem Fall dazu verpflichtet, den Grund für die Urlaubssperre zu nennen. Wurde die Sperre rechtmäßig verhängt und begründet, so müssen sich Arbeitnehmer daran halten, um arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Was ist mit bereits genehmigten Urlaub?
Bereits genehmigter Urlaub ist in der Regel davon ausgenommen. Arbeitgeber dürfen nur in dringenden Notfällen von ihren Angestellten verlangen, vom Urlaub zurückzutreten.
Ist beispielsweise ein Gerät defekt und der einzige Techniker, der es reparieren kann, im Urlaub, ist ein Notfall gegeben.
Für den Arbeitgeber bedeutet das jedoch, dass er seinem Mitarbeiter die damit verbundenen Kosten (z.B. Stornogebühren für gebuchte Flüge und Hotels) erstatten muss.
Urlaubssperre in der Probezeit: Ist das rechtens?
Bei der Annahme, dass in der Probezeit grundsätzlich eine Urlaubssperre gilt, handelt es sich um einen weit verbreiteten Irrtum. Es ist richtig, dass Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Probezeit Anspruch auf ihren gesamten Jahresurlaub haben. Jedoch können diese auch schon vorher anteilig Jahresurlaub nehmen: Pro Monat ist das ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs. Ist der Arbeitgeber schließlich damit einverstanden, können Arbeitnehmer auch in der Probezeit Urlaub nehmen.