Von Urlaubsabgeltung wird gesprochen, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Aufgrund dessen wird der Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BurlG abgegolten, also ausgezahlt. Jedoch hat die Gewährung des Urlaubs „in Natur“ immer Vorrang zur Urlaubsabgeltung.
Anspruch auf Urlaubsabgeltung:
Das Recht auf Urlaubsabgeltung haben grundsätzlich alle ArbeitnehmerInnen. Sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Kündigungen. Dennoch steht es ArbeitnehmerInnen frei, hierauf zu verzichten. Das ist aber nur nur möglich, nachdem der Anspruch auf Abgeltung entstanden ist.
Was passiert bei Erkrankung der Arbeitnehmer kurz vor dem Austritt?
Als ArbeitgeberIn muss man laut § 9 BurlG den Urlaub an ArbeitnehmerInnen abgelten, sobald sie eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können. Sonst wären die Urlaubsansprüche nicht erfüllt.
Gibt es eine Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit?
Ja, das Europarecht schließt aus, erkrankte ArbeitnehmerInnen aufgrund ihrer Krankheit zu benachteiligen. Allerdings können ArbeitnehmerInnen nicht ohne zeitliche Grenze Urlaubsansprüche sammeln. Diese verfallen nach 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.
Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Wer eine Abgeltung statt Urlaub erhält muss wissen, wie viel ein einzelner Urlaubstag wert ist. So wird es berechnet:
- 5-Tage-Woche = Quartalsgehalt : 65
- 4-Tage-Woche = Quartalsgehalt : 52
- 3-Tage-Woche = Quartalsgehalt : 39
- 2-Tage-Woche = Quartalsgehalt : 26