Die Probezeit ist ein im vornherein vereinbarter Zeitraum ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Zeitraum ist auch Bestandteil des Arbeitsvertrages. Während dieses Zeitraumes ist es möglich für beide Parteien mit einer kürzeren Kündigungsfrist die Zusammenarbeit zu beenden. Wie der Name schon sagt ist der Sinn und Zweck einer „Zeit auf Probe“ das Zusammenspiel beider Vertragspartner zu prüfen und proben.
Wie lang darf sie andauern?
Die Höchstdauer beträgt sechs Monate. Wird im Vorhinein eine kürzere Probezeit vereinbart, können beide Vertragspartner eine Verlängerung vereinbaren. Die Grenze von sechs Monaten darf dabei nicht überschritten werden.
Ist eine Probezeit gesetzlich vorgeschrieben?
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ausnahme ist hier das Berufsausbildungsverhältnis also die Lehre. Die Probezeit wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und im Arbeitsvertrag hinterlegt. Findet diese Vereinbarung nicht statt, startet das Arbeitsverhältnis ohne Probezeit.
Wann genau endet die Probezeit?
Im Falle von sechs Monaten endet diese am Vortag der Vollendung der sechs Monate. Beginnt beispielsweise das Arbeitsverhältnis am 15.02.2020 würde die Probezeit am 14.08.2020 enden.
Darf ich währenddessen kündigen bzw. gekündigt werden?
Während der veranlassten Probezeit kann das Arbeitsverhältnis laut (§ 622 Abs. 3 BGB) mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, soweit im Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist. Eine Kündigung ist auch wegen Krankheit möglich. Es kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer beendet werden.
Werde ich danach automatisch übernommen?
Kündigst du bzw. wirst du während der Probezeit nicht gekündigt, bist du danach automatisch fest angestellt. Sollte der Arbeitsvertrag befristet sein, läuft er mit Ende der Befristung aus und muss erneuert werden. Ist der Vertrag nur auf 6 Monate gelistet, endet das Arbeitsverhältnis mit auslaufen der Befristung.
Was ist, wenn ich krank bin?
Die ersten vier Wochen sind entscheidend, hier gibt es nur Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Danach gilt es wie im normalen Arbeitsverhältnis: du hast Anspruch auf dein Gehalt. Anders sieht es bei einer Kündigung aus. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht, der Arbeitgeber muss sich dafür nicht nicht rechtfertigen.