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Im Gegensatz zur Handlungsvollmacht, ist die Prokura die umfassendste Art der Vollmacht und wird im Handelsgesetzbuch (hbg) geregelt. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen. Eine Prokura darf nur vom Geschäftsinhaber bzw. Geschäftsführer des Unternehmens persönlich erteilt werden und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Beispiele für Handlungen mit eines Prokuristen sind:

  • Einstellen und Entlassen von Mitarbeitern
  • Erteilung von Vollmacht
  • Aufnahme eines Darlehens
  • Kauf eines Betriebsgrundstücks

Einschränkungen

Bestimmte Handlungen sind dem Prokurist komplett verboten:

  • Bilanzen und Steuererklärungen unterschreiben
  • die Firma aufzulösen, zu verändern oder zu verkaufen
  • Beantragung eines Insolvenzverfahrens
  • Aufnahme neuer Gesellschafter
  • Erteilung einer Prokura

Grundstücke belasten oder verkaufen darf der Prokurist nur mit besonderer Erlaubnis.

Arten der Prokura

  • Einzelprokura – Alleinige Vollmacht im gesamten Umfang
  • Gesamtprokura – Vollmacht darf nur zu zweit (oder mehrere Personen) ausgeübt werden
  • Filialprokura – Prokurist ist in seiner Vollmacht auf eine Filiale beschränkt