Sonderurlaub ist zwar eine Form des Urlaubs, doch er dient nicht der Erholung. Er wird unabhängig von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch gewährt und steht laut § 616 BGB jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin zu, welche unverschuldet, vorübergehend und aus persönlichen Gründen verhindert sind, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Eine Erkrankung zählt hier nicht dazu.
Gründe für Sonderurlaub?
Gründe für die Beantragung eines Sonderurlaubs können sein:
- Eheschließungen
- Geburt eines Kindes
- Todesfall eines nahen Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern
- privater oder dienstlicher Umzug
- 25- und 40 jähriges Arbeits- bzw. Dienstjubiläum
- Untersuchungen und Behandlungen bei einem Arzt oder einer Ärztin, die außerhalb der Arbeitszeit nicht stattfinden können
- Nachgehen staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten wie z.B. Zeugenaussagen vor Gericht oder Wahlen
- Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsverbänden oder Gewerkschaften
- Schwere Erkrankung von Angehörigen im Haushalt
- Betreuung erkrankter Kinder, wenn keine andere Betreuungsperson verfügbar ist
- Silberne bzw. goldene Hochzeit
Wird Sonderurlaub bezahlt?
Hier unterscheidet das Gesetz zwischen Sonderurlaub und Freistellung. Wurde ein Sonderurlaub gewährt, haben ArbeitnehmerInnen laut Gesetz Anspruch auf Vergütung. Eine Bezahlung des Gehalts besteht also weiterhin. Bei der Freistellung dagegen gilt dieser Anspruch nicht.
Nach § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gilt der Anspruch auf die vorübergehende Vergütung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- ArbeitnehemerInnen haben die Verhinderung nicht selbst verschuldet.
- Die Dauer der Verhinderung ist nicht erheblich und dauert wenige Stunden bis maximal fünf Tage.
- Der Grund für die Verhinderung liegt in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.
Ist er gesetzlich vorgeschrieben?
Es besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei bestimmten persönlichen Situationen, jedoch legt dieses Gesetz keine Details fest. Die genauen Regelungen befinden sich im Arbeitsvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Dabei orientieren sich viele ArbeitgeberInnen an dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes.
Wie viele Tage Sonderurlaub gibt es?
Die Dauer des Sonderurlaubs ist gesetzlich nicht geregelt. Sie ist eher von der Kulanz der ArbeitgeberInnen und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig.
Auf das Kalenderjahr gesehen gibt es keine Höchstanzahl von Tagen, aber je nach Grund des Sonderurlaubs kann dieser zwischen einem und fünf Tagen andauern.