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Das Schwerbehindertenrecht ist Teil des Sozialgesetzbuches und regelt die Vorschriften zur Rehabilitation und Teilhabe schwer behinderter Menschen.

Beschäftigungspflicht

Sowohl private, als auch öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind dazu verpflichtet auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Falls der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigt, haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz jährlich eine eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.

Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist grundsätzlich nur mit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes möglich.

Zusatzurlaub

Schwer behinderten Menschen steht ein zusätzlicher bezahlter Urlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr zu.

Vertrauensperson

In Unternehmen in denen mindestens fünf schwer behinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, muss eine Vertrauensperson mit Stellvertretung gewählt werden. Diese Vertrauensperson hat die gleiche Rechtsstellung wie ein Betriebsratsmitglied, allerdings keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Diese unterliegen ausschließlich dem Betriebsrat und dem Personalrat.