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Bei einer Scheinbewerbung möchten die BewerberInnen nur den Anschein einer wirklichen Bewerbung wecken. Ihre Absicht ist es, eine Absage zu erhalten.

Wie läuft eine Scheinbewerbung ab?

Die vermeintlichen KandidatInnen senden ihre Bewerbungsunterlagen ganz normal an das Unternehmen. Dabei haben sie eigentlich kein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle: Denn sie wollen eine Absage bekommen.

Trotzdem verfolgt der Bewerber/die Bewerberin hierbei ein Ziel: Er/Sie hofft auf Entschädigung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Deshalb nennt man Personen, die Scheinbewerbungen abschicken, auch AGG-Hopper.

So geben die ScheinbewerberInnen an, dass das Unternehmen sie aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale diskriminiert hätte. Sie behaupten, dass sie deswegen eine Absage bekommen hätten.

Wie läuft das Verfahren vor Gericht ab?

In solchen Fällen liegt die Beweislast auf den ArbeitgeberInnen. Das heißt: Die Person, die die Scheinbewerbung geschrieben hat, muss nicht nachweisen, dass sie diskriminiert wurde. Die Unternehmen müssen beweisen können, dass sie die BewerberInnen nicht diskriminiert hätten und das dem Gericht glaubhaft machen.

Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Das AGG – welches seit dem 18. August 2006 in Kraft ist – schreibt vor, dass jeder Mensch vor dem Gesetz gleich behandelt werden muss. Gleiches steht auch im Artikel 3 des Grundgesetzes.

Niemand darf aufgrund

  • des Geschlechtes,
  • der Abstammung,
  • der Rasse,
  • der Sprache,
  • der Heimat oder Herkunft,
  • des Glaubens,
  • einer Behinderung,
  • oder einer religiösen oder politischen Anschauungen

benachteilt – oder auch bevorzugt – werden. 

Es dient also Personengruppen zum Schutz vor Diskriminierung und erlaubt es, dass sich Betroffene dagegen wehren können. Hierbei haben sie sogar Anspruch auf Schadensersatz – wenn eine Diskriminierung vorliegt. Das ist bei einer Scheinbewerbung jedoch nicht gegeben.

Beispiel: Scheinbewerbung für ein Trainee-Programm

Im Jahre 2009 schrieb ein Versicherungskonzern Stellen für ein Trainee-Programm aus. Wie bei jeder zu belegenden Stelle gab es auch hier Anforderungen: Beispielsweise ein nur kurz zurückliegender Studienabschluss und erste berufliche Erfahrung in dem Gebiet.

Dort bewarb sich ein Jurist, der vor acht Jahren sein Studium abgeschlossen hatte und bereits viel Berufserfahrung hatte.

Das Unternehmen lehnte den Bewerber ab. Daraufhin klagte der mann auf Entschädigung – in Höhe von 14.000 Euro – weil er sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlte.

Der Versicherungskonzern zog die Ablehnung daraufhin zurück und lud den Bewerber zum Vorstellungsgespräch ein. Er lehnte ab, weil er erst die Entschädigungszahlung haben wollte.

Das Trainee-Programm besetzte das Unternehmen schlussendlich mit vier Frauen. Das gefiel dem Scheinbewerber jedoch nicht und er klagte ein zweites Mal, weil er sich aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert fühlte.