Die Top-Themen im Einzelnen: Prüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge zum Jahreswechsel +++ Keine Verteilung von Verlusten bei Wechsel der Gewinnermittlungsart +++ Neues Reisekostenrecht ab Januar 2014
Prüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge
Die Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen sind immer wieder Streitthema zwischen Finanzamt und Betrieben. Brisant dabei ist immer die sog. Angemessenheit. Die Bezüge sind deshalb spätestens nach Ablauf von drei Jahren zu prüfen, ob sie der Höhe nach noch angemessen sind.
Dabei muss auch beachtet werden, dass auch die Gesamtbezüge im Lot sind, was auch die Tantiemen betrifft. Eine Neufestsetzung ebenso wie eine Änderung der Bezüge ist grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung zu beschließen.
Tipp: Da das Themengebiet sehr komplex ist und zum Thema Gesellschaftergehälter immer wieder neue Urteile ergehen, sollten sich Betroffene mit einem Steuerberater abstimmen.
Keine Verteilung von Verlusten bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
Das Steuerrecht unterscheidet bei den Gewinnermittlungsarten zwischen dem sog. Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) und der sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Ein Wechsel zwischen diesen beiden Arten ist unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Aus den Hinzu- und Abrechnungen die ein solcher Wechsel in der Regel mit sich bringt ergibt sich ein Übergangsgewinn oder –verlust. Laut dem Gesetzeswortlaut soll verhindert werden, dass Aufwendungen oder Erträge doppelt oder gar nicht berücksichtigt werden.
Ein Übergangsgewinn darf auf drei Jahre gleichmäßig verteilt werden um eine komplette Versteuerung in einem Jahr zu vermeiden. Ein Übergangsverlust darf allerdings nicht verteilt werden, wie der Bundesfinanzhof nun entschieden hat. Dabei spielt es auch keine Rolle ob eine Verteilung steuerlich günstiger wäre.
Neues Reisekostenrecht ab Januar 2014
Ab Januar 2014 wird das bestehende Reisekostenrecht vereinfacht und vereinheitlicht. So wird es bei den Verpflegungsmehraufwendungen nur noch zwei unterschiedliche Abzugsbeträge geben. Außerdem werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert.
- Pauschal 12 EUR für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden und für den An- und Abreisetag bei einer mehrtätigen Dienstreise.
- Pauschal 24 EUR für eine mehrtätige Dienstreise und eine 24-stündige Abwesenheit.
Für Arbeitnehmer gilt, dass sie nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis haben können. Der Arbeitgeber kann vertraglich festlegen, welche von mehren Arbeitsstätten die regelmäßige werden soll. Sie kann aber auch durch quantitative Elemente bestimmt werden.
Die „staade“ Zeit und damit wieder ein Jahr vorbei
Die vorweihnachtliche Zeit hat begonnen und bis zu den eigentlichen Festtagen ist nicht mehr weit. Damit schließt das Jahr 2013 seine Pforten und wir alle dürfen gespannt sein, was das kommende Jahr unter einer Großen Koalition mit sich bringt.
Wir wünschen allen Lesern der Steuernews eine ruhige besinnliche Weihnachtszeit, frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue Jahr. Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Redaktionsteam möchten wir uns herzlich bedanken und freuen uns auf weiter gute Zusammenarbeit.
Haftungsausschluss: Der Inhalt des Beitrags ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Der Beitrag ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.
Die neuen WordPress-Tipps und KI-Tools fürs Webdesign sind super hilfreich. Genau das, was man für eine moderne und sichtbare Website…
Sehr informativer Artikel! Besonders gefällt mir die detaillierte Erklärung der Faktoren, die den Preis für SEO beeinflussen, wie z. B.…
Hat das ChatGPT geschrieben...das liest sich nämlich so. So bescheuert generischer kreativ Business Mist Also, ich werde eurer Seite nicht…