Kleinunternehmer müssen in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Was auf den ersten Blick weniger Bürokratie verspricht, lohnt sich für Existenzgründer aber nur, wenn keine hohen Betriebsausgaben anstehen.
Wie das Gründerportal foerderland.de berichtet, kann es für Gründer mit hohen anfänglichen Investitionskosten sinnvoller sein, auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten. Der Grund: Als Kleinunternehmer verzichteten Gründer auf die Möglichkeit, über den Vorsteuerabzug Geld zu sparen. Darum lohne sich die Kleinunternehmerregelung bei hohen Betriebsausgaben nicht.
Ein Beispiel: Beim Erwerb einer Geschäftsausstattung können Gründer die bezahlte Umsatzsteuer laut foerderland.de als Vorsteuer von der Umsatzsteuerschuld abziehen. Bei geringen Einnahmen und hohen Ausgaben bekomme das Unternehmen dadurch sogar Vorsteuer durch das Finanzamt erstattet. Kleinunternehmer müssten die Umsatzsteuer dagegen selbst tragen.
Wann lohnt sich die Regelung?
In Anspruch nehmen könnten Selbständige die Kleinunternehmer-Regelung, wenn ihr Umsatz im Vorjahr nicht größer als 17.500 Euro war und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei Existenzgründern werde der Umsatz im Gründungsjahr geschätzt. Liege die Schätzung unter 17.500 Euro, könne der Gründer die Kleinunternehmer-Regelung nutzen.
Die Vorteile: weniger Bürokratie. Denn neben der Ausweisung der Umsatzsteuer in den Rechnungen entfielen auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Zudem werde die Buchhaltung einfacher, weil die Umsatzsteuer nicht extra erfasst werden müsse.
Image vs. Regelung
foerderland.de zufolge kann es aber aus Imagegründen sinnvoll sein, auf den eigenen Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen. Der Grund: Geschäftspartner könnten dann nicht auf die Größe des Unternehmens schließen – was ein Vorteil für den Gründer sein könne. Wer sich für die Umsatzsteuer entscheidet, binde sich aber für einen längeren Zeitraum: Erst nach fünf Jahren könne man dann die Kleinunternehmer-Regelung wieder in Anspruch nehmen.
(uqrl)
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An der Stelle muss ich Frau Kelz klar zustimmen. Sobald gewerbliche Kunden in Betracht kommen, macht die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG häufig keinen Sinn mehr.
Kompliment! Netter Artikel!
Mit Blick auf die Zielgruppe des Unternehmers kann diese Entscheidung auch von Bedeutung sein. Schon ein Unterschied, ob Privatkunden bedient werden, die die Umsatzsteuer tragen müssen, oder Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung.
Sehr interessanter Bericht zur Kleinunternehmerregelung! Skeptisch sehe ich den Verzicht aus Imagegründen. Fraglich ist ober der Imagenutzen den mehraufwand kompensiert.
Linus Paul