Inzwischen gilt das Passivrauchen wissenschaftlich erwiesen als krebserregend. Es war ein langer Weg, bis der Nichtraucherschutz in die Arbeitsstättenverordnung eingeführt wurde. Seither ist der Arbeitgeber verantwortlich, Nichtrauchern einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Wie mittels einer Betriebsvereinbarung der Nichtraucherschutz durchgesetzt werden kann, zeigt folgender Fall:
Raucher klagt erfolglos gegen Betriebsvereinbarung
Der Fall:
- In einem Unternehmen schlossen Betriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung mit einem sehr weitgehenden Rauchverbot. Die Vereinbarung hatte zum Inhalt, dass nicht nur in den produktionstechnisch gefährdeten Reinluftbereichen, sondern in allen Räumen der Betriebsgebäude ein absolutes Rauchverbot galt. Nur in zwei überdachten Unterständen mit Glaswänden durfte geraucht werden. Ein Raucher fühlte sich dadurch in seinen Rechten verletzt und klagte dagegen.
Das Urteil:
- Der Raucher verlor in allen Instanzen. Nach Ansicht des Gerichts war der Gestaltungsspielraum nicht überschritten worden. Die Richter meinten, zwar trage das vom Arbeitgeber vorgebrachte Ziel der Raucherentwöhnung das vereinbarte Rauchverbot nicht, da ein solcher Eingriff in die freie Lebensgestaltung unverhältnismäßig sei. Gerechtfertigt sah das Gericht die Vereinbarung jedoch durch das Regelungsziel, nicht rauchende Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen durch Passivrauchen zu schützen. Sogar die Verweisung der Raucher auf die Unterstände im Hof ließen die Richter durchgehen. Dieser Eingriff sei noch zumutbar.
Bundesgerichtshof, Az.: 1 AZR 499/98
Diese Entscheidung zeigt, dass durch eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich ein betriebliches Rauchverbot geschaffen werden kann, um Nichtraucher vor Gesundheitsgefahren des Passivrauchens zu schützen.
Diese Möglichkeiten stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung
Unternehmer können sich verschiedener Optionen bedienen, um ihrer Verpflichtung zum Nichtraucherschutz nachzukommen:
- Trennung der Büros nach Nichtrauchern und Rauchern
- Einführung von Raucherpausen
- Einrichtung von Raucherräumen
- Arbeitgeber kann generelles Rauchverbot verhängen
- In Betrieben mit Betriebsrat kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Oftmals unternehmen Arbeitgeber jedoch nichts, um Nichtraucher zu schützen. Fühlen Sie sich in Ihrem Betrieb durch rauchende Kollegen gestört, und sehen Sie sich in Ihrer Gesundheit gefährdet, sollten Sie wie in der oben stehenden Checkliste vorgehen.
Im Vergleich mit dem Nichtraucherschutz in europäischen Nachbarländern wie Italien oder Irland ist der Schutz hierzulande noch schwach ausgebildet. Das sagt das Gericht:
Wenn nicht gearbeitet wird, darf geraucht werden
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass an seinem Arbeitsplatz auch außerhalb seiner Dienstzeiten nicht geraucht wird.
Landesarbeitsgericht Berlin,
Az.: 6 Sa 2585/04
(Bild: © WOGI – Fotolia.com)
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