Der Urlaub steht vor der Tür und wie in jedem Jahr bringt dieser meist zunächst noch etwas Stress, bevor die Erholung so richtig einsetzt. Damit Sie sich dabei zum Urlaubsrecht keine Gedanken machen müssen, möchten wir Ihnen die häufigsten Fragen rund um das Thema Urlaub beantworten. Wir wünschen Ihnen viel Spaß bei der Lektüre und stehen für Nachfragen und Anregungen jederzeit gerne zur Verfügung.
1. Wann entsteht der Urlaubsanspruch?
Voraussetzung des Urlaubs ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und der Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten. Solange muss das Arbeitsverhältnis rechtlich Bestand haben. Die Wartefrist beginnt mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. War der Arbeitnehmer schon als Auszubildender im Betrieb tätig, so wird diese Zeit angerechnet, wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, so beginnt die Wartezeit von Neuem. Ist die Wartezeit einmal erfüllt worden, so entsteht der volle Urlaubsanspruch in den folgenden Jahren bereits mit Beginn des Kalenderjahrs. § 3 Abs. 1 BUrlG sieht einen gesetzlichen Mindestanspruch in Höhe von 24 Werktagen bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche vor. Ist der Arbeitnehmer an weniger Werktagen für den Arbeitgeber tätig, so wird der Urlaubsanspruch wie folgt umgerechnet: Urlaubsanspruch geteilt durch Werktage mal Arbeitstage pro Woche. Beispiel: Fünf-Tage-Arbeitswoche (Montag bis Freitag): 24 Werktage / 6 x 5 Arbeitstage je Woche = 20 Arbeitstage.
2. Berechnung des Urlaubsanspruchs/Teilurlaub
Grundsätzlich steht dem Arbeitnehmer pro vollem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf 1/12 des vertraglich vereinbarten Urlaubs zu. Die Berechnung beginnt mit dem Tag des rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses. Beginnt z. B. das Arbeitsverhältnis am 09.12. und endet es am 22.04. des Folgejahres, so steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf 4/12 des Jahresurlaubs zu. Ist die Wartezeit jedoch erfüllt und scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahrs aus, so steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu.
3. Berechnung des Urlaubsentgelts
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen. Nicht zu dem Verdienst gehören Spesen und Fahrgelder sowie einmalige Leistungen wie z. B. Gratifikationen. Überstunden werden nur dann mitberechnet, wenn sie regelmäßig anfallen. Sachbezüge (z. B. Kost und Logis), die während des Urlaubs nicht weiter gewährt werden, sind in bar auszuzahlen. Bei einer Sechs-Tage-Woche wird der Anspruch wie folgt berechnet: Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn / 78 Arbeitstage = Urlaubsentgelt je Urlaubstag. Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche ist der Devisor 65.
4. Sind Urlaubsgeld und ausgezahlte Urlaubsansprüche lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig?
Ja. Urlaubsgeld gehört zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Jedoch werden die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge bei Einmalzahlungen, wie der Zahlung von Urlaubsgeld oder auch der Abgeltung von Urlaubsansprüchen, gesondert ermittelt. Auf den Lohnabrechnungen werden daher zum einen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Arbeitslohn und zum anderen für die Einmalzahlungen ausgewiesen. Bei der Berechnung werden die Einmalbeträge fiktiv auf das gesamte Jahr verteilt, um die Steuerprogression zu mildern und Sozialversicherungsbeiträge bis zur jeweils anteiligen Beitragbemessungsgrenze zu erheben.
5. Sind Betriebsferien zulässig?
Der Arbeitgeber kann kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts Betriebsferien einführen, wenn betriebliche Gründe hierfür vorliegen. Problematisch kann dies werden, wenn der Arbeitgeber mit den Betriebsferien einseitig den vollständigen Jahresurlaub des Arbeitnehmers verplant oder wenn der Urlaub in Jahreszeiten angeordnet wird, in denen üblicherweise kein Urlaub genommen wird bzw. keine Schulferien sind. Üblich und zulässig ist zum Beispiel die Anordnung von Betriebsferien in dem Zeitraum zwischen Weihnachten bis Neujahr.
6. Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen?
Mit der Bewilligung des Urlaubs ist der Arbeitgeber an diesen gebunden. Eine Rückholung ist damit grundsätzlich nicht möglich. Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass bei einer absolut zwingenden Notlage, die keinen anderen Ausweg zulässt, ein Rückruf möglich sein soll.
7. Darf der Urlaub ausgezahlt werden?
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann der Anspruch auf Freistellung – auch auf ausdrücklichen Wunsch – nicht abgegolten werden. Ist jedoch eine unzulässige Abgeltung auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt, so kann aber ggf. die Abgeltungssumme auf das Urlaubsentgelt angerechnet werden. Grundsätzlich empfehlen wir aber eine Abgeltung nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.
8. Ist der Urlaubsanspruch vererbbar?
Ja. Nach einer Entscheidung des LAG Hamm vom 22.04.2010 sind Urlaubsansprüche vererbbar. Mit dem Tod des Arbeitnehmers wandelt sich der Anspruch auf Freistellung in einen Abgeltungsanspruch, der auf die Erben übergeht.
9. Welchen Urlaubsanspruch haben Jugendliche?
Nach § 19 JArbSchG haben Jugendliche einen höheren Urlaubsanspruch als Erwachsene:
- noch nicht 16 Jahre alt: 30 Werktage Urlaub
- noch nicht 17 Jahre alt: 27 Werktage Urlaub
- noch nicht 18 Jahre alt: 25 Werktage Urlaub
10. Muss das Urlaubsentgelt zurückgezahlt werden, wenn man in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und schon den vollen Urlaub genommen hat?
Eine Verrechnung bzw. ein Rückzahlungsanspruch des zu viel gezahlten Urlaubsentgelts kommt nur in Betracht, wenn dies in einem Tarifvertrag, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, festgelegt ist. Ansonsten findet eine Rückzahlung bzw. Verrechnung nicht statt.
11. Was unterscheidet Erholungsbeihilfen vom Urlaubsgeld?
Während Urlaubsgeld stets lohnsteuerpflichtig und bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen auch sozialversicherungspflichtig ist, unterliegen Erholungsbeihilfen nur einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25%. Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber. Sozialabgaben sind nicht zu entrichten. Gezahlt werden können jährlich 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers. Die Erholungsbeihilfe muss nachweislich für Erholungszwecke verwendet werden. Als Nachweise können Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters vorgelegt werden. Verbringt ein Arbeitnehmer seinen Urlaub zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat.
12. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so können die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaub angerechnet werden. An diese Stelle des Urlaubsentgelts tritt die Entgeltfortzahlung. Auch bei einem ausländischen Attest muss erkennbar sein, dass zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterschieden wurde. Grundsätzlich kommt auch ausländischen Attesten ein hoher Beweiswert zu, es sei denn, dass diese offensichtlich unschlüssig sind. So hat das LAG Rheinland-Pfalz ein Attest eines türkischen Arztes nicht anerkannt, der dem Arbeitnehmer für 30 Tage Bettruhe verschrieb und ihn dann ohne weitere Konsultation als wieder arbeitsfähig angesehen hat (Urteil LG Rheinland-Pfalz vom 24.06.2010, Az.: 11 Sa 178/10). Eine automatische Verlängerung des Urlaubs aufgrund der Arbeitsunfähigkeit tritt nicht ein.
Die Autoren dieses Artikels:
Dr. Kerstin Thiele ist als Steuerberaterin bei der ETL SteuerRecht GmbH Steuerberatungsgesellschaft in Berlin tätig, die zum ETL-Verbund gehört. Sie berät mittelständische Unternehmen u.a. bei lohnsteuerlichen Problemen und Fragen zur betrieblichen und privaten Altersversorgung.
Informationen zu Susanne Ruthe erhalten Sie in der Autorenbox unter dem Artikel.
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