Skip to main content

Der einzige Zweck der meisten Unternehmen und Betriebe ist es, Gewinne zu erwirtschaften. Das Ziel eines Tendenzbetriebs unterscheidet sich von diesem klassischen ökonomischen Zweck. In einem Tendenzbetrieb liegt die Orientierung weniger auf dem Gewinn, sondern auf politischen, ideellen, wissenschaftlichen oder auch künstlerischen Bestimmungen.

Was ist ein Tendenzbetrieb?

Gesetzlich sind Tendenzbetriebe in §118 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Darin werden für bestimmte Unternehmen und Betriebe Ausnahmen zur Anwendung dieses Gesetzes festgehalten:

„Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend

  1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
  2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,

dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetztes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht“

Der Hauptzweck in einem Tendenzbetrieb muss also eine der im Gesetz genannten Bestimmungen sein. Wenn die hauptsächliche Orientierung klar den Vorgaben eines Tendenzbetriebs entspricht, ist es unerheblich ob darüber hinaus zusätzlich Gewinne erzielt werden.

Beispiele für einen Tendenzbetrieb

In die Regelung für Tendenzbetriebe fallen beispielsweise Presseunternehmen, sowie Rundfunk- und Fernsehanstalten oder Zeitungen. Sie alle dienen der Meinungsäußerung und unterliegen zudem der Pressefreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes. Somit ist der Hauptzweck erfüllt, sodass die Gewinnerzielung von den Zeitungsverlagen beispielsweise unerheblich ist.

Betriebe von Gewerkschaften oder Verbänden gelten ebenfalls als Tendenzbetriebe, da sie keine Gewinnabsicht verfolgen, sondern die jeweiligen Interessen ihrer Mitglieder fördern wollen. Auch gemeinnützige Vereine, Einrichtungen der Caritas oder der Malteser, sowie künstlerische und kulturelle Einrichtungen wie Theater zählen zu den Tendenzbetrieben.

Das klassischste Beispiel sind allerdings Geschäftsstellen von politischen Parteien. Deren Zweck liegt darin, politische Arbeit zu leisten, Wählerstimmen zu gewinnen oder in Form von Information und Werbung politischen Einfluss auszuüben.

Was gilt für einen Tendenzbetrieb?

Besondere Vorschriften gibt es kaum. Bestimmte Regelungen und Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz gelten für Tendenzbetrieben dafür explizit gar nicht oder nur eingeschränkt. Ein Beispiel für einen Unterschied zu anderen Betrieben sind die Regelungen über Aufgaben des Betriebsrats. Für Tendenzbetriebe finden diese laut BetrVG keine Anwendung. Rechte eines Betriebsrats können deshalb im Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten eingeschränkt sein.

Allgemein kann man festhalten, dass Vorschriften aus dem Betriebsverfassungsgesetz für Tendenzbetriebe nicht gelten, wenn es sich um eine Frage oder Angelegenheit der Tendenz handelt. Das ist der Fall wenn es klar um die politische Ausrichtung, die Konfession oder den erzieherischen Aspekt geht.