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Das Telemediengesetz (TMG) ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Es betrifft alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Dabei sind die Schwerpunkte des Telemediengesetzes Regelungen über die Pflichten der TeledienstleisterInnen (§§ 5 und 6 TMG), deren Verantwortlichkeit für Inhalte (§ 8 TMG) sowie Datenschutzregelungen (§ 11 ff TMG).

Für wen gilt das Telemediengesetz?

Das TMG gilt gemäß § 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Ausgenommen sind Telemediendienste, die dem Telekommunikationsgesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag unterstehen. Dazu gehört zum Beispiel der Rundfunk. Aus diesem Grund betreffen die Regelungen des TMGs in erster Linie das Internet. Daher kommt auch der Begriff „Internetgesetz“.

Was sind Telemedien gemäß dem TMG?

Das Telemediengesetz bezieht sich auf nahezu alle Angebote im Internet, wie zum Beispiel:

  • Websites
  • Online-Shops
  • E-Mail & Chat
  • Online-Auktionshäuser
  • Webshops
  • Telebanking
  • Informationsdienste
  • Weitere typische Online-Dienstleistungen

Vorschriften und Regelungen zum Telemediengesetz

Wichtige Vorschriften des TMGs sind unter anderem die Impressumspflicht, die Bekämpfung von Spam sowie das Providerprivileg.

Impressumspflicht

Hierbei gilt für kommerzielle Websites die Pflicht, ein leicht auffindbares Impressum zu besitzen. So wird den NutzerInnen die Möglichkeit gegeben, die BetreiberInnen zu identifizieren und kontaktieren.

Spam-Verbot

Spam-Werbung wird vor allem von VerbraucherInnen ungern gesehen. Die Trennung von Werbung und redaktionellen Beiträgen sowie die klare Erkennbarkeit der Herkunft von Werbebeiträgen, gehören zu den durch § 6 TMG geregelten Schutzbestimmungen vor rechtswidrigen Werbemaßnahmen.

Haftung für gesetzeswidrige Inhalte

Das TMG sieht vor, dass BetreiberInnen einer Website für eigene Inhalte haften. Bei fremden Inhalten haften sie nur dann, wenn sie Kenntnis davon haben. Hierbei besteht aber seitens des Diensteanbieters bzw. der -anbieterin keine Pflicht zur Überwachung der Inhalte.

Providerprivileg

Das Providerprivileg impliziert, dass bloße BotInnen nicht für den Inhalt einer Nachricht haften. Wer eine Nachricht nur überbringt, muss sie vorher nicht überprüfen. Ähnlich wie bei PostbotInnen. Dies ist zum Beispiel bei Bewertungsplattformen der Fall.

Datenspeicherung und Datenschutz

Hierbei geht es um den Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung durch DiensteanbieterInnen.