Die in § 100 BGB geregelte Nutzung bezeichnet die Frucht einer Sache oder eines Rechts (§ 99 BGB) sowie der sich aus der Sache ergebende Vorteil.
Nutzungen stehen grundsätzlich nur dem Eigentümer zu. Nutzungsrechte können aber zum Beispiel durch das Nießbrauchsrecht übertragen werden.