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Die Geschäftsführung ohne Auftrag bezeichnet die Geschäftsbesorgung für einen anderen ohne dessen Beauftragung oder Berechtigung, § 677 BGB. Es handelt sich daher um ein zweiseitiges unvollkommenes Schuldverhältnis. Die Geschäftsführung muss so erfolgen, wie es der wirkliche bzw. mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn erfordert. Liegt diese Tatbestandsvoraussetzung vor, so besteht für die tatsächlich aufgewendeten Kosten ein Ersatzanspruch.