Skip to main content

Mit dem Arbeitsrecht meint man den Teil der Zivilrechtsordnung, der alle Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen rund um die Arbeit beinhaltet. Dazu zählen alle unselbstständigen und abhängigen Erwerbstätigkeiten. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften, es gelten also überall andere Regelungen.

Warum gibt es das Arbeitsrecht?

Dieser besondere Teil der Rechtsordnung wird benötigt, um die ArbeitnehmerInnen vor den ArbeitgeberInnen zu schützen. Denn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist auf sein/ihr Einkommen angewiesen und kann deshalb schnell vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ausgenutzt werden. Außerdem müssen sich die ArbeitnehmerInnen im Unternehmen unterordnen, denn die ArbeitgeberInnen bestimmt deren Aufgaben vertraglich. Auch hier kann es zum Machtmissbrauch kommen.

Um dieses Ungleichgewicht zwischen ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen auszubessern oder davor zu schützen gibt es das Arbeitsrecht – genauer gesagt: Das ArbeitnehmerInnenschutzrecht.

Unterschiede im Arbeitsrecht

Vor allem der ArbeitnehmerInnenschutz ist ein wichtiger Punkt. Aber auch die Tätigkeiten der ArbeitnehmerInnenvertretungen sind hier geregelt.

Deshalb gibt es inhaltlich einen Unterschied zwischen dem individuellen und dem kollektiven Arbeitsrecht. Das Individualarbeitsrecht beschreibt das Verhältnis zwischen den ArbeitgeberInnen und den ArbeitnehmerInnen. Während sich das Kollektivarbeitsrecht mit Koalitionen, Gewerkschaften, Betriebsräten und Ähnlichem beschäftigt. Hierbei werden also Zusammenschlüsse angesprochen.

Die 4 wichtigsten Inhalte des Arbeitsrechts

  1. Die Regelung der Arbeitszeit: MitarbeiterInnen dürfen nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten (vgl. §3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer).
  2. Die Ausbeutung verhindern: Hierfür gibt es Regelungen wie den Mindestlohn, für den es ein eigenes Mindestlohngesetz (MiLoG) gibt.
  3. Auszeiten sichern: MitarbeiterInnen steht eine tägliche Pause, sowie bezahlte Urlaubstage zu. Der Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Mutterschutz und Familienzeit zählen ebenso als Auszeit. Das Arbeitsrecht versichert dies im Frauen- und Familienschutz. Auch weitere Bezahlung bei Krankheit ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.
  4. Entlassungen regeln: Kein Arbeitgeber und keine Arbeitgeberin darf laut dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Mitarbeiter grundlos entlassen.

Diese und weitere Vorgaben sind rechtlich zwingend. Das heißt sie gelten immer und können von keinem Arbeitgeber und keiner Arbeitgeberin umgangen werden, obwohl selbst im Arbeitsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt.