Das Amtsgericht ist das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das Amtsgericht ist sachlich zuständig für Streitigkeiten der ersten Instanz. Das AG ist bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro zuständig – sofern keine Sonderzuweisung, § 23 Nr. 1 GVG greift.
Amtsgericht
Das Amtsgericht ist das Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das AG ist sachlich zuständig für Streitigkeiten der ersten Instanz.