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Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen Recht hinsichtlich

  • Entstehung,
  • Bestand und
  • Übertragung.

Wichtigste Beispiele sind die Hypothek, § 1157 BGB, das Pfandrecht, § 1253 BGB und die Bürgschaft, § 765 BGB.