Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen Recht hinsichtlich
- Entstehung,
- Bestand und
- Übertragung.
Wichtigste Beispiele sind die Hypothek, § 1157 BGB, das Pfandrecht, § 1253 BGB und die Bürgschaft, § 765 BGB.
Akzessorietät bezeichnet die Abhängigkeit eines Rechts von einem anderen Recht hinsichtlich
Wichtigste Beispiele sind die Hypothek, § 1157 BGB, das Pfandrecht, § 1253 BGB und die Bürgschaft, § 765 BGB.