Abkömmlinge sind gem. § 1589 BGB Verwandte in absteigender Linie. Hierunter zählen Kinder, Enkel und Urenkel (egal ob ehelich oder unehelich), sowie Ihnen durch Annahme als Kind (also Adoption) Gleichgestellte.
Der Begriff ist vor allem im Falle einer Erbschaft von großer Bedeutung, da die Abkömmlinge die Erben der ersten Ordnung bilden, die gemäß Erbschaftsrecht pflichtanteilsberechtigt sind und so auch im Fall einer Enterbung ihren Pflichtanteil des Nachlasses bekommen.