Die Abgabefrist bezeichnet den Zeitpunkt, zu welchem eine Steuererklärung bei der Finanzbehörde eingegangen sein muss. Die Grundregel des § 149 II AO besagt, dass die Erklärung innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (i. d. R. Kalenderjahr, bei Neugründungen das Rumpfkalenderjahr oder aus anderen Gründen ein vom Unternehmer gewünschtes abweichendes Kalenderjahr) abgegeben werden muss.
Erklärungspflichtige, die einen Steuerberater für die Erklärung zu Rate ziehen, erhalten von den Finanzbehörden eine Verlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres.
Es besteht aber die Möglichkeit einer Fristverlängerung bis zum 28.02. des Zweitfolgejahres, welche aber nur in Einzelanträgen stattgegeben wird. Darüber hinaus sind die jeweiligen Sondergesetze zu beachten.