Wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellt und dieser abgelehnt wird, so liegt ein Ablehnungsbescheid vor. Nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO sind Ablehnungsbescheide den Steuerbescheiden gleich gestellt, was bedeutet, dass die Vorschriften über
- ihre Form,
- Verjährung,
- Korrekturvorschriften und
- Rechtsbefehle
anwendbar sind.