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Die Verschwiegenheitspflicht nennt man auch Schweigepflicht oder – laut dem Strafgesetzbuch (StGB) – Verletzung von Privatgeheimnissen. Bestimmte Berufsgruppen haben dadurch die rechtliche Verpflichtung, keine anvertrauten Geheimnisse unbefugt an Dritte weiterzugeben.

Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

Die Schweigepflicht gilt auch aus Gründen des Datenschutzes. Der Sinn und Zweck ist nämlich der Schutz der Privatsphäre. Somit müssen nicht nur anvertraute Geheimnisse verschweigen werden. Auch personenbezogene und andere Daten – wie beispielsweise Geschäftsgeheimnisse – fallen unter den Schutz dieser Regelung.

Insgesamt schützt man damit Personen, die sich bestimmten Berufsgruppen, staatlichen Institutionen oder privaten Institutionen anvertrauen.

Außerdem wird durch die Verschwiegenheitspflicht das Recht auf informelle Selbstbestimmung gesichert – das hat in Deutschland Verfassungsrang. Dieses regelt, dass jede/r Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner/ihrer persönlichen Daten bestimmt.

Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht

Kommt es zur unerwünschten Weitergabe von privaten Informationen, so greift § 203 des Strafgesetzbuches (StGB): Verletzung von Privatgeheimnissen. Der Gesetzgeber schützt in diesem Fall mit den stärksten ihm zur Verfügung stehenden Mittel – Androhung von Geld- oder Freiheitsstrafe.

Ausnahmen: Hier greift die Schweigepflicht nicht

In manchen Fällen wird die Schweigepflicht nicht gewährleistet. Die Gründe hierbei sind hauptsächlich präventiv:

  • Bei (mutmaßlicher) Einwilligung des Patienten oder der Patientin.
  • Wenn die Person eine geplante oder durchgeführte Straftat erwähnt.
  • Bei Befreiung durch Gerichtsbeschluss.
  • Zur eigenen Verteidigung.
  • Zum Schutz höherwertiger Rechtsgüter.

Wer ist von der Verschwiegenheitspflicht betroffen?

Sowohl Privatpersonen, als auch AmtsträgerInnen des Staates können der Schweigepflicht unterliegen. Im privaten Fall nennt man in die Betroffenen BerufsgeheimnisträgerInnen. Handelt es sich um staatliche AmtsträgerInnen, so spricht man vom sogenannten Amtsgeheimnis.

Berufsgruppen als Beispiel:

  • ÄmtsträgerInnen – wie beispielsweise deutsche BeamtInnen – sind zur Datenverschwiegenheit verpflichtet. Das regelt das Bundesbeamtengesetz (BBG) in § 67.
  • Die katholische Kirche steht ebenfalls unter der Schweigepflicht. Das kirchliche Gesetzbuch Codex Iuris Canonici (CIC) sichert dies in Canon 220.
  • Deutsche RechtsanwältInnen sind durch § 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ebenso daran gebunden.
  • Ärzte und Ärztinnen ebenfalls: Das regelt § 9 der (Muster-)Berufsordnung. Laut § 203 Abs. 4 StGB endet die ärztliche Verschwiegenheitspflicht auch nicht mit dem Tod des Patienten oder der Patientin.
  • Die Schweigepflicht dient in bestimmten Berufen auch der Funktionsfähigkeit: Nur, wenn die PatientInnen ihren psychologischen PsychotherapeutInnen ihre Geheimnisse erzählen können, kann ein Vertrauensverhältnis entstehen.
  • Auch SteuerberaterInnen sind laut $ 57 Abs. 1 StBerG dazu verpflichtet.